JudikaturOGH

3Fs502/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Juli 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Halina K*****, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung von Anträgen gestellten Fristsetzungsantrag den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Oberlandesgerichtes Wien bei der Erledigung eines Fristsetzungsantrages wegen angeblicher Säumnis des Landesgerichtes für ZRS Wien ein.

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall einer Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat die Betroffene den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodass dem Oberlandesgericht Wien die Möglichkeit genommen wurde, dem Antrag zu entsprechen.

Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat.

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