Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard E***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3b EVr 5563/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Oktober 1997, AZ 19 Bs 373/97 (= GZ 3b EVr 5563/96-50), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Oktober 1997, AZ 19 Bs 373/97 (= ON 50 des Aktes 3 b EVr 5563/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 391 Abs 3, 392 Abs 1 StPO.
Gründe:
Bernhard E***** wurde zum AZ 3 b EVr 5563/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien rechtskräftig der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Mit Beschluss vom 2. September 1997 (ON 44) bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten E***** zu ersetzenden Pauschalkosten mit 500 S und schrieb ihm die bereits rechtskräftig festgesetzte Sachverständigengebühr (ON 25) zur Zahlung vor.
Die dagegen gerichtete (rechtzeitige) Beschwerde des Verurteilten wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 15. Oktober 1997, AZ 19 Bs 373/97 (ON 50), als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es aus, dass sich aus der Festsetzung des vom kostenersatzpflichtigen Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) ergebe, dass das Gericht diesen Betrag (nicht nur als dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen angemessen erachtet, sondern auch) für einbringlich angesehen hat, weil es sonst die Verfahrenskosten gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich erklärt hätte. Aus der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die einen Antrag auf Erklärung der Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten ablehnenden Entscheidungen der Gerichte (§ 391 Abs 3 StPO) sei der Schluss zu ziehen, dies müsse umso mehr für jenen Fall gelten, in dem das Gericht eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach amtswegiger Prüfung ablehne. Diese Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht - wie der Generalprokurator in seiner zu Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Erstgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen über die Kosten können gemäß § 392 Abs 1 StPO grundsätzlich vom Betroffenen beim übergeordneten Gerichtshof angefochten werden. Nur bei Ablehnung eines Antrages, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, sieht das Gesetz im Gerichtshofverfahren eine Anfechtungsmöglichkeit nicht vor (§ 391 Abs 3 StPO).
Im vorliegenden Fall waren die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Beschwerdeausschluss nicht gegeben, weil der erstgerichtlichen Entscheidung kein Antrag auf Uneinbringlicherklärung der Kosten zu Grunde lag. Der vom Oberlandesgericht gezogene Größenschluss stellt eine unzulässige Ausdehnung der Ausnahmebestimmung des § 391 Abs 3 StPO dar.
Da mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 1997 (ON 53) die Kosten des Verfahrens ohnedies für uneinbringlich erklärt wurden, erübrigt sich eine konkrete Maßnahme gemäß § 292 letzter Satz StPO.
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