Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roswitha B*****, vertreten durch Dr. Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vornahme einer Handlung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. Oktober 1999, GZ 3 R 194/99t-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. April 1999, GZ 5 C 38/99b-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 3.382,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin ist nach der erfolgten Einantwortung in den Nachlass des Liegenschaftseigentümers Miteigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich zwei Gebäude befinden. Nach dem zwischen den Miterben geschlossenen Erbteilungsübereinkommen soll sie Alleineigentümerin werden und ist alleine über die Liegenschaft verfügungsberechtigt. Der Beklagte hat das Hauptgebäude seit 1987 gemietet. Die Wasserversorgung beider Gebäude erfolgt durch eine im Keller des Hauptgebäudes befindliche Wasserleitung. Nur der Beklagte hat mit den Grazer Stadtwerken einen Wasserbezugsvertrag abgeschlossen. Der Beklagte versperrte im Juni 1998 den Wasserhahn der zum Nebengebäude führenden Zweigleitung.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, den Wasserhahn der Wasserzuleitung zum Nebengebäude zu öffnen und dauernd geöffnet zu halten und weiters das künftige Versperren des Wasserhahns zu unterlassen. Die Wasserversorgung der gesamten Liegenschaft erfolge durch die Grazer Stadtwerke. Der Beklagte habe die Wasserzufuhr zum Nebengebäude unterbunden und dazu erklärt, die Vergrößerung eines Schadens nach einem eingetretenen Rohrbruch vermeiden zu wollen. Nach einem eingetretenen Defekt sei ein Ventil defekt gewesen, der Schaden sei aber sofort behoben worden. Die Klägerin könne das Nebengebäude ohne Wasserversorgung nicht weiter vermieten. Der Liegenschaftseigentümer habe mit einer Vormieterin des Nebengebäudes vereinbart, dass der Wasserverbrauch mit dem Mieter des Hauptgebäudes zu verrechnen sei. Der Beklagte habe diesen Vertrag gekannt, die Regelung anerkannt und jahrelang den Wasserverbrauch mit der Mieterin des Nebengebäudes verrechnet. Das Liegenschaftseigentum umfasse auch das Recht auf Wasserbezug über die vorhandene Wasserbezugsleitung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er sei der Vertragspartner der Grazer Stadtwerke und nicht berechtigt, einen weiteren Wasserabnehmer ohne gesonderte Verrechnungseinrichtung mit Wasser zu versorgen. Er sei zu dieser Wasserversorgung nicht verpflichtet. Es könne höchstens von einer Bittleihe gesprochen werden, die der Beklagte mangels Zahlung des Wasserverbrauches der Mieterin des Nebengebäudes widerrufen habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte im Wesentlichen fest, dass nur der Beklagte mit den Grazer Stadtwerken einen Wasserbezugsvertrag habe. Nach deren Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen könnte für einen weiteren Abnehmer ein eigener Wasseranschluss mit eigenem Wasserzähler geschaffen werden. Es sei aber auch möglich, dass sich zwei Abnehmer den vorhandenen Wasseranschluss teilten. Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe 1987 die Wohnung im Nebengebäude vermietet. Die Mieterin habe sich verpflichtet, ihren Wasserverbrauch mit dem Mieter des Haupthauses zu verrechnen. Der Beklagte habe diese Bestimmung des Mietvertrages gekannt und die Wasserversorgung des Nebengebäudes bis 1998 geduldet und den Wasserverbrauch mit der Mieterin des Nebengebäudes verrechnet. 1993 oder 1994 sei es zu einem Wasserrohrbruch bei der Abzweigung der Wassserleitung gekommen. Der Beklagte habe für den Wasserverlust eine erhebliche Nachzahlung vorgeschrieben erhalten, die Mieterin des Nebengebäudes habe die Forderung der Stadtwerke nur teilweise bezahlt. Der Beklagte weigere sich, die Wasserversorgung des Nebengebäudes wieder zu ermöglichen. Er mache dies von der Bezahlung gewisser Forderungen (Hausinstandsetzungskosten) abhängig. Die Klägerin könne wegen der fehlenden Wasserversorgung das Nebengebäude nicht vermieten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sich der Beklagte gegenüber dem Vermieter und der Mieterin des Nebengebäudes zu dessen Wasserversorgung gegen Verrechnung des anteiligen Wasserverbrauchs verpflichtet habe. Ein Verbot des Wasserversorgungsunternehmens, auch das Nebengebäude mit Wasser zu versorgen, bestehe nicht. Forderungen aus dem Titel nicht bezahlter anteiliger Wassergebühren berechtigten den Beklagten nicht, die Wasserversorgung des Nebengebäudes zu verhindern.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Klageanspruch schon im Eigentumsrecht der Liegenschaftseigentümerin begründet sei. § 354 ABGB definiere das Eigentumsrecht als die Befugnis, mit der Substanz einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden Anderen davon auszuschließen. § 364 ABGB beschränke die Ausübung nur insoweit, als sie mit den Rechten Dritter und den Gesetzen zur Erhaltung und Förderung des allgemeinen Wohls vereinbar sei. Der Grundeigentümer habe auch das Recht zum Wasserbezug. Die Wasserleitung sei nach § 297 ABGB Zubehör der Liegenschaft. Durch das Nichtöffnen des Wasserhahns greife der Beklagte rechtswidrig in das Eigentumsrecht der Klägerin ein. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass nur der Beklagte Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens sei. Wenn auch - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - der Klageanspruch nicht aus einer Vereinbarung abgeleitet werden könne, weil zwischen den Streitteilen selbst keine vertragliche Regelung getroffen worden sei, sei das Klagebegehren im Hinblick auf das Liegenschaftseigentum berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass die Klage abgewiesen werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Insoweit sich der Revisionswerber auf eine bloß prekaristische Duldung der Wasserversorgung des Nebengebäues und einen Widerruf des Prekariums beruft, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Festgestellt wurde eine zumindest schlüssig übernommene Verpflichtung des Beklagten, die Wasserversorgung auch des Nebengebäudes zu dulden. Selbst wenn man dies - wie das Berufungsgericht - verneinte, so ist doch dessen Rechtsauffassung, dass der Klageanspruch schon im Liegenschaftseigentum begründet ist, keine rechtliche Fehlbeurteilung. Die Wasserleitung zum Nebengebäude ist Zubehör der Liegenschaft und war vom Beklagten nicht mitgemietet worden. Aus dem in der Revision dagegen allein ins Treffen geführten Wasserbezugsvertrag mit den Stadtwerken kann eine Eigentumsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers nicht abgeleitet werden.
Die Klägerin, die zutreffend auf das Fehlen erheblicher Rechtsfragen hinweist, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 41 und 50 ZPO).
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