Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. E. Adamovic, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland T***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. März 2000, GZ 3b Vr 1446/00-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Dr. Frank, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. März 2000, GZ 3b Vr 1446/00-21, verletzt dadurch, dass gemäß § 22 Abs 1 StGB die Unterbringung des Angeklagten Roland T***** in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet wurde, obwohl kein Sachverständiger aus dem Gebiet der Psychiatrie beigezogen war, das Gesetz in der Bestimmung des § 439 Abs 2 StPO.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der Einweisung des Roland T***** in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufgehoben und es wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien insoweit die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.
Gründe:
Mit dem obzitierten Urteil wurde Roland T***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, (ergänze: 127,) 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Unter einem wurde er gemäß § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
Dieses Urteil verletzt, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz.
Denn nach dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung war dieser kein Sachverständiger aus dem Gebiet der Psychiatrie beigezogen worden, obwohl § 439 Abs 2 StPO die Beiziehung (zumindest) eines solchen Sachverständigen für die Anordnung der erwähnten vorbeugenden Maßnahme vorschreibt. Die dadurch bewirkte Nichtigkeit des Urteils (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) wurde vom Angeklagten nicht geltend gemacht.
Weil nicht auszuschließen ist, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war gemäß § 292 letzter Satz StPO das Urteil im Ausspruch der Einweisung des Roland T***** in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung über die Anstaltseinweisung aufzutragen.
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