11Os70/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. April 2000, AZ 21 Bs 99, 142, 143/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Gebhard S***** gegen die endgültige Strafnachsicht zurück und fand keinen Grund zu Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 15 StPO.
Da gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz kein weiterer Rechtszug zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.