JudikaturOGH

2Ob166/00a – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Anton G*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 20.345 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. März 2000, GZ 2 R 86/00m-20, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 21. Dezember 1999, GZ 8 C 52/99v-15, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Zahlung von S 20.345 sA mit der Begründung, es handle sich dabei um die Hälfte des ihm bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens.

Die beklagte Partei wendete ein, den Lenker des Fahrzeuges des Klägers treffe das Alleinverschulden an diesem Unfall. Kompensando erhob sie eine Gegenforderung in der Höhe von S 16.972,43.

Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit S 20.345 zu Recht, nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung; es verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 20.345 sA. Es ging dabei davon aus, dass die am Unfall beteiligten Lenker ein gleichteiliges Verschulden treffe.

Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung und brachte vor, der Kläger habe lediglich 50 % des ihm tatsächlich entstandenen Schadens geltend gemacht, ohne sich eine Mithaftung oder ein Mitverschulden von 50 % anrechnen zu lassen. Der eingeklagte Teilschaden wäre sohin um die Mitverschuldensquote zu kürzen gewesen und stelle der Zuspruch des gesamten eingeklagten Betrages einen Verstoß gegen § 405 ZPO dar. Damit sei aber ein in § 477 ZPO nicht ausdrücklich erwähnter Nichtigkeitsgrund gegeben.

Das Berufungsgericht wies die Berufung als unzulässig zurück und sprach aus, der Rekurs gegen diesen Beschluss sei zulässig.

Das Berufungsgericht führte aus, nach ständiger Rechtsprechung stelle ein Verstoß gegen § 405 ZPO keine Nichtigkeit, sondern einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Gemäß § 501 ZPO könnten aber Urteile des Erstgerichtes über einen Streitgegenstand dessen Geld oder Geldeswert S 26.000 nicht übersteige, nur wegen Nichtigkeit und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden.

Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil ein Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist (RIS-Justiz RS0043893; zuletzt 2 Ob 61/00k), er ist aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, nach herrschender Lehre stelle ein Verstoß gegen § 405 ZPO einen in § 477 ZPO nicht erwähnten Nichtigkeitsgrund dar, weshalb das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung (seit der Entscheidung EvBl 1958/258 = JBl 1958, 365) ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO keine Nichtigkeit, sondern lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel bildet (RIS-Justiz RS0041240; SZ 42/138; zuletzt 6 Ob 132/99a); davon abzugehen besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass.

Gemäß § 501 ZPO hat daher das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei zu Recht zurückgewiesen, weshalb deren Rekurs nicht Folge zu geben war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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