Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafvollzugssache betreffend Robert M***** über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. August 1999, AZ 18 Bs 214/99, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
In der Strafvollzugssache betreffend Robert M*****, AZ 21 Ns 6/98 (= 21 BE 21/99) des Landesgerichtes Krems an der Donau, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. August 1999, AZ 18 Bs 214/99, mit dem in Stattgebung der Beschwerde des Verurteilten der Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 2. Juli 1999 aufgehoben und Robert M***** die bedingte Nachsicht eines Teiles der im Verfahren AZ 6 d Vr 10.809/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe gewährt wurde, das Gesetz im § 3 Abs 1 Z 1 der Amnestie 1995, BGBl 1995/350.
Gründe:
Robert M***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 1995, GZ 6 d Vr 10.809/94-59, wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollzug gemäß § 23a Abs 1 SGG zunächst bis 31. Dezember 1995 (411/I) und in der Folge bis 10. Jänner 1997 aufgeschoben wurde. Nach erfolgreicher Therapie beschloss das Oberlandesgericht Wien am 21. Februar 1997 zum AZ 21 Ns 70/97 über Antrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 23a Abs 2 SGG iVm § 410 Abs 1 StPO (in der damals geltenden Fassung), die Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen (ON 109/II).
Wegen in der Probezeit (zwischen Juni 1997 und Juni 1998) begangener Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz wurde Robert M***** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. August 1998, GZ 6a Vr 5.785/98-51, zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste der Schöffensenat gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der im vorangegangenen Verfahren gewährten bedingten Strafnachsicht. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren wird seit 7. August 1998 in der Strafanstalt Stein vollzogen. Das voraussichtliche Ende fällt auf den 15. Juni 2001; unmittelbar daran ist die Verbüßung der vom Widerruf betroffenen Strafe vorgesehen.
Am 22. November 1998 beantragte Robert M***** beim Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht unter Bezugnahme auf § 3 der Amnestie 1995 (BGBl 1998/350) die bedingte Nachsicht eines Teils von sechs Monaten der zu vollziehenden Freiheitsstrafen. Das Vollzugsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 2. Juli 1999, GZ 21 Ns 6/98-4, ab. Dabei ging es im Ergebnis zutreffend davon aus, dass deshalb kein Fall der Amnestie 1995 vorliege, weil die im Verfahren 6 a Vr 5785/98 verhängte Freiheitsstrafe und der dort ausgesprochene Widerruf der bedingten Nachsicht erst am 10. August 1998, somit außerhalb des für die Amnestie maßgebenden Stichtages, dem 27. April 1995 (§ 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 Amnestie 1995) in Rechtskraft erwachsen sind.
In Stattgebung einer dagegen vom Verurteilten ergriffenen Beschwerde kassierte das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 18. August 1999, AZ 18 Bs 214/99, diesen Beschluss und gewährte Robert M***** in Bezug auf die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Jänner 1995 verhängte zweijährige Freiheitsstrafe die Begünstigung des § 3 Abs 1 Z 1 Amnestie 1995 im Ausmaß von sechs Monaten. Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes sind die Voraussetzungen für die teilweise bedingte Nachsicht nach der angeführten Bestimmung auf Grund des Eintritts der Rechtskraft dieser Verurteilung vor dem relevanten Stichtag gegeben. Der Umstand, dass die Freiheitsstrafe in der Folge - nach Aufschub ihres Vollzuges - bedingt nachgesehen und schließlich im Verfahren 6a Vr 5785/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien widerrufen wurde, dürfe dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen, zumal die im § 3 Abs 3 Amnestie 1995 statuierte einjährige Probezeit - bei Berücksichtigung der Vorhaft und unter der fiktiven Annahme eines sofortigen (im Sinne des Amnestiegesetzes verkürzten) Vollzuges - zum Zeitpunkt der Begehung der zum Widerruf führenden Anlasstaten bereits abgelaufen gewesen wäre.
Diese Rechtsauffassung steht - wie die Generalprokuratur gemäß § 33 Abs 2 StPO zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Schwerpunkt des aus besonderen historischen Anlässen erlassenen Bundesgesetzes über die Amnestie 1995 (BGBl 1995/350) bildet die Einstellung von Strafverfahren wegen Taten, deren Begehungszeit weit zurückliegt, sowie die unbedingte Nachsicht von vor langer Zeit ausgesprochenen, noch unvollstreckten Freiheitsstrafen (§§ 1, 2 Amnestie 1995; 185 BlgNR XIX.GP, 2).
Ergänzend ordnet die - über Initiative des Justizausschusses geschaffene - 185 BlgNR XIX.GP, 3 - Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 leg cit an, dass bei zehn Jahre nicht übersteigenden unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen, die spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsen sind, ein Teil von höchstens sechs Monaten bedingt nachzusehen ist, wenn die Strafe bis zum Wirksamwerden der Amnestie (bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren: 4. Juli 1995 - § 9 Abs 2) nicht vollstreckt wurde. Freiheitsstrafen, deren Vollzug aufgeschoben ist, werden im Gesetz nicht erwähnt. Widerrufene bedingte Nachsichten sind nach § 3 Abs 2 Z 2 des Gesetzes Freiheitsstrafen nach Abs 1 (ua) dann gleichgestellt, wenn der Widerruf bis 27. April 1995 rechtskräftig geworden ist. Gemäß § 3 Abs 3 des Amnestiegesetzes hat die bedingte Nachsicht die Wirkungen einer bedingten Entlassung, weshalb grundsätzlich das diesbezügliche Verfahren anzuwenden ist (185 BlgNR XIX.GP, 3 f). Die Umsetzung der bedingten Nachsicht eines Strafteils kommt gemäß § 7 Abs 1 leg cit (von bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - § 7 Abs 2) dem Vollzugsgericht zu. § 8 der Amnestie verpflichtet die Justizanstalten zur Erfassung von Verurteilungen, auf welche die Amnestie anwendbar ist, und zur diesbezüglichen Verständigung des Vollzugsgerichtes auf Grund der Vollzugsanordnungen.
Unter Bedachtnahme auf diese gesetzlichen Rahmenbedingungen war die Begünstigung nach § 3 Abs 1 Amnestie 1995 in Ansehung der im Verfahren 6d Vr 10.809/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ausgesprochenen Verurteilung aber zu keinem Zeitpunkt anwendbar:
Bei Antragstellung durch den Verurteilten am 22. November 1998 lag die rechtskräftige Widerrufsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. August 1998 vor, sodass § 3 Abs 1 Z 1 des Gesetzes nicht mehr zum Tragen kommen konnte, sondern die Amnestievoraussetzungen allein nach der ausdrücklich auf den Widerruf einer bedingten Nachsicht abstellenden Vorschrift des § 3 Abs 2 Z 2 zu prüfen waren. Letztere Bestimmung schied allerdings im Hinblick auf den normierten Stichtag für die Rechtskraft des Widerrufs (27. April 1995) aus.
Die vom Oberlandesgericht hiezu vertretene Ansicht, wonach im aktuellen Fall des Widerrufs einer durch nachträgliche Milderung gewährten bedingten Nachsicht die Amnestievoraussetzungen in Bezug auf die ursprünglich unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe gleichsam wieder auflebten, widerspricht nicht nur dem Wortlaut der Amnestie, sondern läuft der Sache nach - hier zudem unter der unzulässigen Annahme eines hypothetischen Vollzugsgeschehens - auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Kombination von den Verurteilten begünstigenden Rechtsinstituten im Sanktionenbereich hinaus. Die im Amnestiegesetz vorgesehene bedingte Nachsicht von Teilen vollstreckbarer Freiheitsstrafen tritt nicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, sondern erst durch Gerichtsbeschluss, wobei dieser - als logische Konsequenz der Statuierung einer vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit - die Anordnung des Strafvollzuges voraussetzt. Die Amnestiefälle des § 3 Amnestie 1995 beziehen sich demnach (neben Ersatzfreiheitsstrafen) allein auf nicht vollstreckte Freiheitsstrafen, die zur Vollstreckung heranstehen und bei denen sich die Vollzugsgrundlage auf eine spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung (Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe oder Widerruf einer bedingten Nachsicht oder einer bedingten Entlassung) zurückführen lässt. Fällt bei einer solchen Freiheitsstrafe vor der Anordnung des Strafvollzuges oder vor einer Amnestieentscheidung des Vollzugsgerichtes die maßgebende Vollzugsgrundlage weg - wie hier durch nachträgliche Milderung der Verurteilung im Wege Gewährung bedingter Strafnachsicht - fällt die Sanktion insgesamt aus dem Anwendungsbereich des § 3 Amnestie 1995 heraus, ohne dass das Gesetz einen späteren Rückgriff auf eine der Amnestievoraussetzungen zulässt. Ergibt sich nach dem 27. April 1995 eine neuerliche Vollzugsgrundlage - hier durch Widerruf der nachträglich gewährten bedingten Strafnachsicht - treffen die Amnestiebedingungen auf den Fall nicht mehr zu.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung ausschließlich zum Vorteil des Verurteilten ausgewirkt hat, kommt der Ausspruch konkreter Wirkung nach § 292 letzter Satz StPO nicht in Betracht. Die fehlerhafte Rechtsanwendung war daher lediglich festzustellen.
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