JudikaturOGH

7Ob130/00v – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der vormals mj. Olivia Mercedes Gloria L*****, vertreten durch Dr. Helga Gaster, Rechtsanwältin in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Kurt H*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. April 2000, GZ 2 R 104/00d-107, mit dem über Rekurs des Kindesvaters der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Jänner 2000, GZ 18 P 1136/95k-102, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Beschluss vom 27. 1. 2000 setzte das Erstgericht den Unterhalt der Minderjährigen über deren Antrag ab 1. 1. 1996 mit monatlich S 7.000,-- fest, wies aber Anträge auf verschiedene Leistungen für einen Sonderbedarf sowie jene des Kindesvaters auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages ab.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Kindesvaters gab das Rekursgericht nur insoweit Folge als es die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 96 von S 7.000,-- auf S 6.000,-- herabsetzte. Dem ordentlichen Revisionsrekurs erachtete es als nicht zulässig.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt der Kindesvater nun vorweg diesen als zulässig zu erachten und den Unterhalt ab 1. 1. 1997 auf S 1.000,-- herabzusetzen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Das Erstgericht legt den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht aber seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 der geltenden Rechtslage. Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs dann, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht diesen nicht für zulässig erklärt hat. Es steht aber der Partei nach § 14a AußStrG frei, einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist nach § 14a AußStrG beim Gericht erster Instanz zu stellen und dem Rekursgericht vorzulegen.

Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig den außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht und ausgeführt, warum entgegen dessen Ausspruch der Revisionsrekurs von ihm doch als zulässig erachtet werde. Dieser Antrag ist nun aber jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern nur dem Rekursgericht vorzulegen. Soweit das Erstgericht vermeint, dass insoweit Unklarheiten bestehen, hätte unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501).

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