14Os55/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marina G***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17. März 2000, GZ 60 c Vr 1.738/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marina G***** des zweifachen Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB (I.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Darnach hat sie in Hainburg/Donau
I. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, und zwar
1. am 25. März 1999 durch Entzünden eines Holzhaufens und einer alten Polsterbank Rudolf L*****s;
2. am 4. April 1999 durch Anzünden des PKWs Ford Escort Walter S*****s;
II. am 3. April 1999 Franz G***** durch einen Schlag mit der Hand ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine ca 1 cm lange Rissquetschwunde am Nasenrücken erlitt; sowie
III. am 29. September 1999 einer Beamtin des Gendarmeriepostens Bruck an der Leitha die Begehung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB wissentlich vorgetäuscht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Angeklagten erhobene, allein auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde vermag eine Gesetzwidrigkeit des Sanktionsausspruches in Nichtigkeit bewirkender Weise nicht aufzuzeigen, sondern macht mit ihrer Kritik an der Gewichtung der ihr vom Schöffengericht als mildernd attestierten intellektuellen Grenzbegabung und der Reklamation der Berücksichtigung ihrer problematischen Lebensumstände bloß Berufungsgründe geltend.
Sie war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.