Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. M***** GmbH Co KG und 2. M***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei V*****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2000, GZ 46 R 1612/99w - 46 R 1614/99i-11, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3. August 1999, GZ 27 E 4009/99i-1, 3 und 4, abgeändert wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird festgestellt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 3. 8. 1999 (ON 1) bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien die Unterlassungsexekution und in der Folge gab es den Strafanträgen ON 3 und 4 jeweils statt. Es verhängte jeweils eine Geldstrafe von S 40.000.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diese Entscheidungen dahin ab, dass es alle Anträge abwies.
Gegen diese Entscheidung erhoben die betreibenden Parteien einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Wiederherstellung der Beschlüsse des Erstgerichtes begehrten.
Mit einem auch vom Vertreter der verpflichteten Partei unterschriebenen Schriftsatz zogen nunmehr die betreibenden Parteien sämtliche Anträge "unter Anspruchsverzicht" zurück und nahmen beide Parteien übereinstimmend "Abstand" von der Entscheidung über noch nicht entschiedene Anträge der betreibenden Parteien.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder - bei Verzicht auf diese - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden, wenn entweder der Beklagte zustimmt oder gleichzeitig auf den Antrag verzichtet wird. Diese Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof bereits analog auf die Rücknahme von Sicherungsanträgen nach der EO im Revisionsrekursverfahren angewendet (EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61; offen lassend 4 Ob 122/89), und zwar ausdrücklich auch für den Fall, dass der Antrag ohne Zustimmung des Gegners oder Anspruchsverzicht zurückgenommen wurde. Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich (ebenso auch 4 Ob 122/89).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung über die analoge Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO, die ausdrücklich nur für das Revisionsverfahren angeordnet ist (§ 513 ZPO), auch für das Rekursverfahren im eigentlichen Exekutionsverfahren an, weil eine Verschiedenbehandlung der Zurücknahme von Sachanträgen nach der EO und der Klage nach der ZPO während des Rechtsmittelverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint. Zu übernehmen ist auch die Auffassung, dass es auf die weiteren Voraussetzungen der einseitigen Klagszurücknahme im Bereich der EO nicht ankommen kann, schon gar nicht in dem gemäß § 3 Abs 2 EO und § 358 EO grundsätzlich einseitigen Verfahren zur Bewilligung der Exekution und zur Erlassung von Strafbeschlüssen nach § 355 Abs 1 EO. Es ist daher nicht erheblich, dass die betreibenden Parteien ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet haben.
Analog § 483 Abs 2 ZPO sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Anträge ON 1, 3 und 4 für wirkungslos zu erklären, wodurch auch der außerordentliche Revisionsrekurs in atypischer Weise erledigt wird (so bereits ua die Entscheidungen vom 24. 5. 2000, 3 Ob 73/00v und 3 Ob 103/00v).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50 Abs 1, 40 ZPO. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil das Rechtsmittel nicht mangels Beschwer zurückgewiesen wird.
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