3Ob184/99a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Manfred G*****, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei G*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 234.852,50 sA und S 422.734,50 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 2. März 1999, GZ 4 R 641/98h-12, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. November 1998, GZ 9 E 5085/98t-8, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der verpflichteten Partei auf Zuspruch von Kosten für ihren außerordentlichen Revisionsrekurs wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den in der Exekutionssache 9 E 5085/98t gestellten Antrag der verpflichteten Partei, diese Exekutionen bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die zu 9 C 6/97y des Erstgerichtes eingebrachte Oppositionsklage aufzuschieben, abgewiesen und ausgesprochen, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es veröffentlichter oberstgerichtlicher Rechtsprechung folge. Diese Oppositionsklage sei gegen den im (früheren) Exekutionsverfahren 9 E 4102/97g betriebenen Anspruch gerichtet. Da in beiden Verfahren zeitlich umgrenzte Ansprüche betrieben würden, könne diese Oppositionsklage keinen Grund für die Aufschiebung auch der Exekution 9 E 5085/98t bilden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nunmehr wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom 14. 7. 1999, 3 Ob 212/98t, die Entscheidung über die Abweisung der Oppositionsklage 9 C 6/97y des Erstgerichtes bestätigt. Der von der verpflichteten Partei geltend gemachte Aufschiebungsgrund liegt somit keinesfalls mehr vor. Die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des außerordentlichen Revisionsrekurses ist damit weggefallen (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 Vor § 461 mwN).
Bei der Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 78 EO, § 50 Abs 2 ZPO ist davon auszugehen, dass für die Frage der Exekutionsaufschiebung auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Oppositionsklage Bedacht zu nehmen ist (MGA EO13 § 42 E 64 ff). Wie der Oberste Gerichtshof in seinem die Abweisung der Oppositionsklage bestätigenden Urteil vom 14. 7. 1999, 3 Ob 212/98t, ausgeführt hat, war den Parteien die über die negative Feststellungsklage der Verpflichteten ergangene Revisionsentscheidung vom 11. 2. 1999, 2 Ob 360/98z, bekannt, in der unter Darlegung und Abhandlung der Revisionsausführungen der hier verpflichteten Partei die auf SZ 50/79 zurückgehende Rechtsprechtung zu § 155 Abs 1 VersVG aufrecht erhalten wurde. Bei dieser Sachlage war die Oppositionsklage der verpflichteten Partei, für die ein im Titelverfahren objektiv möglich gewesener Einwand keinen tauglichen Oppositionsgrund gemäß § 35 Abs 1 EO bildet, als mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos anzusehen.
Es wäre dabei jedenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen, was aber Voraussetzung für einen Kostenzuspruch ist (vgl JUS Z 1276). Der verpflichteten Partei können daher keine Kosten für den nunmehr wegen Wegfalls der Beschwer als unzulässig zurückgewiesenen Revisionsrekurs zugesprochen werden.