Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei "W*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. V***** GmbH Co KG, und 2. V*****gesellschaft mbH, beide, beide vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Februar 2000, GZ 46 R 88/00g - 46 R 107/99a-27, womit infolge Rekursen der verpflichteten Parteien die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. September 1999, GZ 25 E 4475/99d-1 und 3, vom 22. November 1999, GZ 4475/99d-2, und vom 23. November 1999, GZ 4475/99d-4 bis 12 und 14 bis 21, teilweise abgeändert wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird festgestellt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit sie den Strafantrag ON 14 zum Gegenstand haben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 16. 9. 1999 (ON 1) bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien die Unterlassungsexekution und in der Folge gab es den Strafanträgen ON 2 - 12 und 14 - 21 jeweils statt und verhängte jeweils eine Geldstrafe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diese Entscheidungen teilweise dahin ab, dass es die betreibende Partei mit dem Strafantrag ON 14 auf in einer anderen Exekutionssache ergangene Strafbeschlüsse verwies. Die übrigen Entscheidungen des Erstgerichtes wurden bestätigt.
Gegen diese Entscheidung erhob die betreibende Partei einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Wiederherstellung des Beschlusses ON 14 des Erstgerichtes begehrte.
Mit einem auch vom Vertreter der verpflichteten Parteien unterschriebenen Schriftsatz zog nunmehr die betreibenden Parteien sämtliche Anträge "unter Anspruchsverzicht" zurück und nahmen alle Parteien übereinstimmend "Abstand" von der Entscheidung über noch nicht entschiedene Anträge der betreibenden Partei.
Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder - bei Verzicht auf die Anberaumung einer solchen Verhandlung - bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden, wenn entweder der Beklagte zustimmt oder gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof bereits analog auf die Rücknahme von Sicherungsanträgen nach der EO im Revisionsrekursverfahren angewendet (EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61; offen lassend 4 Ob 122/89), und zwar ausdrücklich auch für den Fall, dass der Antrag ohne Zustimmung des Gegners oder Anspruchsverzicht zurückgenommen wurde. Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich (ebenso auch 4 Ob 122/89).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung über die analoge Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO, die ausdrücklich nur für das Revisionsverfahren angeordnet ist (§ 513 ZPO), auch für das Rekursverfahren im eigentlichen Exekutionsverfahren an, weil eine Verschiedenbehandlung der Zurücknahme von Sachanträgen nach der EO und der Klage nach der ZPO während des Rechtsmittelverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint. Zu übernehmen ist auch die Auffassung, dass es auf die weiteren Voraussetzungen der einseitigen Klagszurücknahme im Bereich der EO nicht ankommen kann, schon gar nicht in dem gemäß § 3 Abs 2 und § 358 EO grundsätzlich einseitigen Verfahren zur Bewilligung der Exekution und zur Erlassung von Strafbeschlüssen nach § 355 Abs 1 EO. Es ist daher nicht erheblich, dass die betreibenden Parteien ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet haben.
Analog § 483 Abs 2 ZPO sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Strafantrag ON 14 für wirkungslos zu erklären, wodurch auch der außerordentliche Revisionsrekurs in atypischer Weise erledigt wird. Über die Zurückziehung auch der übrigen Anträge hatte der Oberste Gerichtshof nicht abzusprechen, weil diese bereits rechtskräftig erledigt wurden und gegen die über diese ergangenen Entscheidungen auch kein (ohnehin unzulässiges) Rechtsmittel erhoben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50 Abs 1, 40 ZPO. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO liegt nicht vor, weil das Rechtsmittel nicht mangels Beschwer zurückgewiesen wird.
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