Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der Anton W*****, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN 38329t, wegen Verhängung von Zwangsstrafen, über den (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführer Werner W***** und Anton-Alexander W*****, beide vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer und Dr. Herbert Fink, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Februar 2000, GZ 3 R 40/00g-10, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit mehrfach die Frage geprüft, ob die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen, die auch repressiven Charakter haben (6 Ob 215/99y), verfassungskonform sind und ist zum Ergebnis gelangt, dass gegen die Umsetzung der Publizitätsrichtlinie und der Bilanzrichtlinie durch die österreichischen Offenlegungsvorschriften keine Bedenken bestehen (6 Ob 307/99m, 6 Ob 5/00d, 6 Ob 14/00b).
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