JudikaturOGH

2Ob130/00g – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Mai 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander A*****, infolge dessen Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Jänner 2000, GZ 6 R 230/99m-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. November 1999 (ON 11) wurde dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 30. 9. 1999, GZ 20 Nc 6/99d-6, womit sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben und über ihn gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 2.000 verhängt.

Dagegen brachte er am 26. 12. 1999 beim Erstgericht eine Eingabe an, welche von diesem und vom Rekursgericht als Berichtigungsantrag aufgefasst wurden (ON 13).

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Berichtigungsantrag nicht Folge und verhängte über den Antragsteller eine weitere Ordnungsstrafe von S 3.000.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhob der Antragsteller mit der am 2. 2. 2000 zur Post gegebenen Eingabe Rekurs und mit einer am 8. 2. 2000 zur Post gegebenen weiteren Eingabe Berufung. Letztere Eingabe wurde dem Antragsteller zur Verbesserung zurückgestellt, weil sie der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfe. Innerhalb der Verbesserungsfrist stellte der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, dem mit Beschluss vom 25. 2. 2000 Folge gegeben wurde. Der nunmehr vom bestellten Verfahrenshelfer erhobene Rekurs ist aber unzulässig, weil er eine Verbesserung der Eingabe vom 8. 2. 2000 (ON 18) darstellt, der Antragsteller aber bereits durch sein Rechtsmittel vom 2. 2. 2000 (ON 17) sein Rechtsmittelrecht konsumiert hat. Auch nach der Rechtslage nach der ZPO Novelle 1993 kann nicht ein Rechtsmittel nach dem anderen erhoben werden. Nur im Umfang der erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten nach § 84 Abs 3 ZPO kann der früher geltende Grundsatz von der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht mehr aufrecht erhalten werden (RIS-Justiz RS0041666). Das am 8. 2. 2000 zur Post gegebene Rechtsmittel (ON 18), das nunmehr in verbesserter Form zur Entscheidung vorgelegt wurde, ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sein Rechtsmittelrecht bereits durch die Eingabe vom 1. 2. 2000 verbraucht hat, als unzulässig zurückzuweisen.

Der am 2. 2. 2000 zur Post gegebene Rekurs wird nunmehr geschäftsordnungsgemäß zu behandeln sein.

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