Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rupert W*****, vertreten durch Dr. Ernst Böhm, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei U***** AG, vormals V***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 461.206 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. November 1999, GZ 1 R 197/99t-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. August 1999, GZ 1 Cg 48/99x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
20.610 (darin enthalten S 3.435 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit der beklagten Partei in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt einen Haftpflichtversicherungsvertrag für Vermögensschäden anlässlich seiner Eintragung als Rechtsanwalt im April 1987 abgeschlossen. Diesem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) zugrunde. Art 4 I. Z 1 der AVB lautet: "Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche, welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle einer inländischen Exekutionsbewilligung -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; weiters ...". Der klagende Rechtsanwalt vertrat im Jahr 1997 die C***** GmbH in Salzburg. Er erwirkte für sie ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg, womit die S***** p.o., Slowenien, zur Zahlung von DM 102.879 samt Anhang sowie der Prozesskosten verpflichtet wurde. Der Kläger vertrat seine Mandantin auch bei der Eintreibung ihrer offenen Forderung gegen die S***** p.o.
Im Juni 1997 erfuhr seine Mandantin davon, dass über das Vermögen der S***** p.o. in Slowenien das Konkursverfahren eröffnet worden war.
Die Klagsbehauptungen, dass die Versuche des Klägers, unter der ihm durch den Geschäftsführer seiner Mandantin angegebenen Telefonnummer mit Rechtsanwalt K*****, dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** p.o. in Kontakt zu treten, fruchtlos geblieben seien, er sich daraufhin mit Schreiben vom 30. 6. 1997 an die ihm bekannte Rechtsanwältin Alexandra J***** gewandt und nähere Informationen erbeten habe, um nähere Auskünfte über das Konkursverfahren, insbesondere die Anmeldefrist zu erhalten, ließ die beklagte Partei unbestritten.
Mit Schreiben vom 24. 7. 1997 teilte die bereits genannte Rechtsanwältin dem Kläger mit, dass die Anmeldefrist am 6. 8. 1997 ende und am 26. 8. 1997 eine Prüfungstagsatzung stattfinde. Zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens befand sich der Kläger auf Urlaub. In der Kanzlei des Klägers unterblieb infolge seiner urlaubsbedingten Abwesenheit die Wahrnehmung der Anmeldungsfrist zur Geltendmachung der Forderung der Mandantin des Klägers. Der Kläger hat nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 11. 8. 1997 erstmals Kenntnis vom Schreiben der Rechtsanwältin J***** erlangt. Er versuchte am 19. 8. 1997 die Forderung seiner Mandantin im slowenischen Konkursverfahren anzumelden. Am 24. 10. 1997 teilte die Rechtsanwältin J***** dem Kläger mit, dass auf Grund der am 6. 8. 1997 abgelaufenen Anmeldefrist nach slowenischem Recht eine nachträgliche Anmeldung im Konkursverfahren gegen die S***** p.o. nicht möglich sei. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer Sloweniens bestätigt.
Mit Schreiben vom 15. 10. 1997 meldete der Kläger der beklagten Partei den Schadensfall. Seine Mandantin habe gegen ihn einen Schaden in Höhe von S 461.206,57 geltend gemacht.
Die beklagte Partei erklärte, dass im gegenständlichen Fall kein Versicherungsschutz bestehe. Sie wies auf die Verletzung bzw Nichtbeachtung ausländischen Rechtes seitens des Klägers hin.
Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass die beklagte Partei ihm auf Grund und im Umfang des zwischen ihnen abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages für Vermögensschäden für den Schadensfall der Unterlassung der Fristvormerkung der mit Schreiben von Rechtsanwalt Alexandra J*****, Ljubljana, Slowenien, vom 24. 7. 1997 mitgeteilten Frist zur Forderungsanmeldung die Forderung der C***** GmbH im Konkursverfahren der S***** p.o. Deckung zu gewähren habe.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der geltend gemachte Schaden sei durch Verletzung bzw Nichtbeachtung ausländischen Rechtes entstanden. Die vom Kläger versäumte Frist könne niemals losgelöst von der ihr zugrunde liegenden Rechtsbestimmung betrachtet werden, weil sie sich selbst ausschließlich aus der Rechtsnorm ergebe. Diese Frist sei durch slowenisches Recht statuiert. Der geltend gemachte Schaden sei durch die Versäumung einer nach slowenischem Recht geltenden Frist verursacht worden, weshalb keine Deckung gegeben sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf noch die Feststellung, dass der Kläger in seinem an Frau Rechtsanwalt J***** gerichteten Schreiben vom 30. 6. 1997 diese gebeten habe, die Forderung seiner Mandantin, der C***** GmbH, im Konkursverfahren gegen S***** p.o. anzumelden. Es erörterte rechtlich, dass sich nach Art 4 I Z 1 AVBV der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, die unter anderem wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes oder wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit entstanden seien, beziehe. Nach slowenischem Recht habe die Anmeldefrist im Konkursverfahren gegen S***** p.o. am 6. 8. 1997 geendet. Der Kläger wäre nach den §§ 11 und 14 RAO sowie nach § 1299 ABGB verpflichtet gewesen, im Verhinderungsfall für eine Vertretung zu sorgen, um diese Frist wahrnehmen zu können. Dies habe er unterlassen. Die Verständigung über die Anmeldefrist sei am 24. 7. 1997 in seiner Kanzlei eingelangt. Eine Vertretung hätte ausreichend Zeit gehabt, um die Anmeldefrist einzuhalten. Der Kläger habe die Forderung seiner Mandantin im Konkursverfahren jedenfalls nicht innerhalb der Anmeldefrist angemeldet. Er habe dadurch objektiv ausländisches Recht nicht beachtet, weshalb ein Ausschluss des Versicherungsschutzes im Sinn des Art 4 I Z 1 AVBV gegeben sei.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete die vom Erstgericht zuletzt getroffene Feststellung, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 30. 6. 1997 die slowenische Rechtsanwältin gebeten, die Forderung im Konkursverfahren gegen S***** p.o. anzumelden, als vom Klagevorbringen nicht gedeckt und daher als überschießend und unbeachtlich. Es teilte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Der Versicherungsschutz beziehe sich nach Art 4 I Z 1 AVBV 1951 nicht auf Haftpflichtansprüche, die vor ausländischen Gerichten geltend zu machen wären, dies gelte auch im Fall einer inländischen Exekutionsbewilligung wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit. Es handle sich um eine Frage des örtlichen Geltungsbereiches dieser Versicherung. Nach dem Vorbringen und dem Klagebegehren habe der Kläger die Forderung seiner Mandantin in einem slowenischen Konkursverfahren anmelden wollen. Seine Tätigkeit habe sich sohin auf das Ausland bezogen und sei zufolge Art 4 I Z 1 AVBV 1951 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Schaden sei durch die Nichteinhaltung der Anmeldungsfrist im slowenischen Konkurs entstanden, was nach slowenischem Recht zum Anspruchsverlust und somit zum Schaden geführt habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zuzulassen sei, weil zum vorliegenden Ausschlusstatbestand keine oberstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsbehauptung, dass die vom Erstgericht getroffene vom Berufungsgericht aber nicht übernommene Feststellung, er habe bereits mit Schreiben vom 30. 6. 1997 die slowenische Rechtsanwältin gebeten, die Forderung seiner Mandantin im Konkursverfahren gegen S***** p.o. anzumelden, durch sein Vorbringen gedeckt sei, trifft nicht zu. Wie bereits bei der Wiedergabe des Vorbringens des Klägers und den unbestrittenen Tatsachenfeststellungen zu entnehmen ist, hat er nach seinen eigenen Behauptungen erstmals nach seiner Urlaubsrückkehr am 11. 8. 1997 Kenntnis vom Schreiben der Rechtsanwältin J***** genommen und versucht, durch diese Kollegin die Forderung noch anzumelden. Dass dies bereits vorher der Fall gewesen sein sollte, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die gerügte Aktenwidrigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
Ausgehend von den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen kommt auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu.
Nach den allgemeinen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV 1951) gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, wenn er wegen eines bei der Ausübung der in der Polizze angegebenen beruflichen Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach dem Gesetz einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (Art 1 I Abs 1). Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten (Art 2 Abs 1). Gemäß Art 4 I 1 (Ausschlüsse) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle einer inländischen Exekutionsbewilligung -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechtes; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; ...
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen echten Risikoausschluss (vgl Völkl, Der Umfang des Versicherungsschutzes nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, AnwBl 1995, 166 [175], Manhart, Vermögensschaden - Haftpflicht, AnwBl 1998, 606 [608], Bruck-Möller-Johannsen, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz IV, 397, Prölss-Martin, VVG26, 1362).
Die schadenersatzverpflichtende Tätigkeit (Unterlassung) des Klägers hätte in der fristgerechten Anmeldung einer Konkursforderung nach ausländischem Recht in einem ausländischen Insolvenzverfahren bestanden. Diese Tätigkeit unterliegt aber dem Risikoausschluss nach Art 4 I Z 1 AVBV 1951 und ist daher vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Da nach dem anzuwendenden slowenischen Recht die Anmeldung einer Konkursforderung innerhalb einer als Fallfrist zu bezeichnenden Frist zu erfolgen hat, hatte die verspätete Anmeldung zur Folge, dass diese Forderung im Konkurs nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Soweit der Revisionswerber darauf verweist, dass ihm ein Verstoß gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht unterlaufen ist, für welchen Versicherungsschutz zu gewähren sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Schaden (Nichtberücksichtigung einer Konkursforderung) nur deshalb eingetreten ist, weil er die zeitgerechte Anmeldung dieser Forderung unterlassen hat und die dafür statuierte Frist im anzuwendenden ausländischen Recht begründet ist, für welches zufolge der zitierten Ausnahmebestimmung aber kein Versicherungsschutz gewährt wird. Der Verstoß ist mit Ablauf der Anmeldefrist im ausländischen Konkursverfahren eingetreten (vgl Heiss/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2, 323).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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