Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richterteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 19 Vr 1042/99 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Gebhard S***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2000, GZ 15 Os 23/00-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist daher ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden