JudikaturOGH

3Ob267/99g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Theresia E*****, vertreten durch Dr. Hans Paternioner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Johann E*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. August 1999, GZ 4 R 252/99x-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO und § 231 Abs 2 AußStrG wird dem Antragsgegner die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin freigestellt. Dem Rekursgericht wird die Vorlage des Aktes 4 R 252/99x aufgetragen.

Text

Begründung zu 1:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursfrist beträgt im außerstreitigen Verfahren 14 Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG). Für das Aufteilungsverfahren (§§ 229 ff AußStrG) gilt keine Sonderregelung.

Der Beschluss zweiter Instanz wurde dem Antragsgegner am 8. 9. 1999 zugestellt; der am 6. 10. 1999 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet.

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