JudikaturOGH

3Ob89/00k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. April 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien I. 1. Maria D*****, vertreten durch Dr. Bernhard Brunner, Rechtsanwalt in Tulln, und 2. Helmut H*****, vertreten durch Dr. Hans Jürgen Krehan, Rechtsanwalt in Stockerau, II. Alois H*****, vertreten durch Dr. Werner Hetsch, Rechtsanwalt in Tulln, und III. Maria H*****, vertreten durch ihren Sachwalter Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Leopold H*****, vertreten durch Dr. Peter Kolb, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2000, GZ 36 R 373/99t-42, womit infolge Berufung das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln, GZ 2 C 51/97z-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt 2 C 51/97z wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren in ihren drei Erbrechtsklagen jeweils die Feststellung, dass ein bestimmtes Testament ungültig sei. Die Rechtssachen wurden in der Folge miteinander verbunden.

Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab in seinem nach dem 31. 12. 1997 gefällten Urteil (Art XXXII Z 14 iVm Art VII Z 36 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140 - WGN 1997) der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO in allen drei Verfahren nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Beklagten, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung im Sinne der Klageabweisung abändern, hilfsweise aufheben, legte das Erstgericht unmittelbar (dies entgegen der Verfügung des Erstrichters) dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im folgenden: ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 Satz 1 ZPO nF) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür angeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502 mN); die Streitwerte sind auch nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen. Dem entspricht der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber in seinem Schriftsatz ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) zu stellen, vielmehr wird beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle die Revision zulassen. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 507 Abs 2 ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichts: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 467), dann wird es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach dem hier gemäß § 513 ZPO maßgebenden § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.

Aus diesen Erwägungen sind die Akten vorerst dem Erstgericht zur verfahrensrichtigen Behandlung zurückzustellen.

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