6Ob37/00k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der beim Landesgericht Innsbruck zu FN 11604s eingetragenen H***** KG mit dem Sitz in T*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs (richtig:) der Gesellschaft, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer Paumgartner Naschberger Partnerschaft in Kufstein, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 3 R 215/99p-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit im Revisionsrekurs mit dem Gesetzestext des § 77a KO idF BGBl I 1999/73 argumentiert wird, ist dies schon deshalb verfehlt, weil § 77a KO nF gemäß Art IV Abs 1 des zitierten Gesetzes (IVEG) erst für Verfahren gilt, die nach dem 30. 4. 1999 "eröffnet" werden. Die Abweisung des Konkursantrages erfolgte aber am 9. 12. 1998. Die "Tatsachen" haben sich weder iSd § 77a (2) KO noch iSd § 10 FBG geändert. Der Beschluss auf Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels Kostendeckung wurde nicht beseitigt.