JudikaturOGH

10ObS281/99t – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. April 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DI Werner Conrad (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifterstraße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 1999, GZ 7 Rs 126/99z-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. März 1999, GZ 22 Cgs 204/98z-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Revisionswerbers unter dem allein geltend gemachten Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) beschränken sich darauf, dass auch noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, die Vernehmung eines bestimmten Zeugen und die Parteienvernehmung des Klägers erforderlich gewesen wären. Dabei handelt es sich allerdings um nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden können. Die Prüfung nämlich, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung. Dazu gehört auch die Frage, ob das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten als solches, aber auch in Anbetracht der übrigen Beweisergebnisse schlüssig und nachvollziehbar ist (Fasching, Lb2 Rz 1910; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503; SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043414, RS0043320, RS0040840). Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Rügen des Klägers eingehend auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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