JudikaturOGH

8Ob79/00a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. März 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arch. Univ. Doz. Dr. Friedmund H*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichisches Archäologisches Institut, Wien 19, Franz Klein-Gasse 1, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 914.323,41 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Dezember 1999, GZ 12 R 225/99t-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 56/94 uva zuletzt etwa 8 Ob 307/99a), sofern kein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (8 ObA 182/97s; 1 Ob 29/98s; 9 Ob 131/99a ua). Soweit der Revisionswerber eine mögliche Sittenwidrigkeit des Ausschlusses der dispositiven Regelung des § 1168 ABGB ins Treffen führt, fehlt es an der erforderlichen Geltendmachung im Verfahren 1. Instanz (3 Ob 104/73; 4 Ob 166/82; zuletzt 1 Ob 2311/96a).

Daher ist die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

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