Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Franz Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal a. d. Drau, gegen die beklagten Parteien 1.) Ernestine P*****, und 2.) Walter R*****, beide vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in Spittal a. d. Drau als Verfahrenshelfer, wegen S 456.081,96 sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. November 1999, GZ 3 R 272/99f-60, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Spittal a. d. Drau vom 13. August 1999, GZ 9 C 20/97y-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Am 15./21. 7. 1985 schlossen die klagende Partei als Bestandgeberin und die Beklagten als Bestandnehmer den mit 30. 6. 1995 befristeten Pachtvertrag über die im Kellergeschoss des Hauses M***** gelegenen Räumlichkeiten zum Betrieb einer Kellerbar ab. Der in zwei Raten a S 63.000,-- jeweils zum 15. 1. und 15. 8. zu zahlende jährliche Bestandzins von S 126.000,-- (zuzüglich MwSt und Betriebskosten) wurde nach dem Verbraucherpreisindex 1976 wertgesichert vereinbart.
Ohne die klagende Partei zu verständigen, trafen die Beklagten am 27. 8. 1985 untereinander die Vereinbarung, wonach der Zweitbeklagte der Erstbeklagten seine Pachtanteile abtrat. Der deshalb nun vom Zweitbeklagten erhobene Einwand seiner mangelnden Passivlegitimation wurde von den Vorinstanzen verworfen und bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.
Bei Vertrangsende am 30. 6. 1995 haftete an Pachtzins der eingeschränkte Klagsbetrag von S 456.081,96 unberichtigt aus. Im Hinblick auf diesen Zinsrückstand teilte die klagende Partei der Erstbeklagten mit Schreiben vom 6. 6. 1995, Blg 1, mit, dass sie von ihrem "Vermieterpfandrecht" Gebrauch mache und den Beklagten bis zum Ausgleich aller finanziellen Verpflichtungen jegliche Art der Veräußerung oder Entnahme der (von diesen eingebrachten) Einrichtungsgegenstände untersage.
In der Folge bezahlten die Beklagten den Zinsrückstand nicht. Es kam auch zu keiner Gegenverrechnung hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände und des Getränkelagers. Die Übernahme des Inventars wurde von der neuen Pächterin Veronika P***** abgelehnt. Das Inventar war zum Teil wertlos und wurde größtenteils in einem Lager verwahrt; zum Teil wurde es von der neuen Pächterin auch verwendet. Die zurückgelassenen Getränkebestände sind nicht verwertbar, weil ihr Ablaufdatum überschritten ist.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten zuletzt (nach Klagseinschränkung) den Betrag von S 456.081,96 an rückständigem Pachtzins. Die Beklagten könnten die im Bestandobjekt zurückgelassenen Gegenstände jederzeit abholen; sie hätten sich diesbezüglich mit der Nachpächterin in Verbindung setzen sollen, was nicht geschehen sei.
Die Beklagten beantragten die Klage abzuweisen. Neben anderen, im Revisionsverfahren obsoleten Einwendungen brachten sie vor, die Erstbeklagte habe wegen des mit Schreiben vom 6. 6. 1995 geltend gemachten Vermieterpfandrechts alle Einrichtungsgegenstände und das Getränkelager im Lokal belassen. Erst jetzt habe sie erfahren, dass die klagende Partei die zurückgelassenen Gegenstände nicht verwertet habe. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, ihr Verbot, die Gegenstände zu veräußern oder zu entnehmen, zu widerrufen. Dadurch, dass die Gegenstände von der Pächterin - offenbar mit Zustimmung der Klägerin - jahrelang weiter benützt worden seien, sei ihr Wert erheblich vermindert worden; dies habe die klagende Partei zu vertreten. Die eingetretene Wertminderung betrage zumindest S 150.000,-- welcher Betrag kompensando gegen die Klagsforderung eingewendet werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Zinsenmehrbegehrens, das rechtskräftig abgewiesen wurde - statt. Zu einem stillschweigenden Kompensationsgeschäft hinsichtlich Geschäftseinrichtung und Getränkelager sei es nicht gekommen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz mit der Maßgabe, dass es aussprach, dass die Klagsforderung mit S 456.081,96 zu Recht, die Gegenforderung der Erstbeklagten hingegen nicht zu Recht bestehe und die Beklagten daher zur ungeteilten Hand schuldig seien, der klagenden Partei S 456.081,96 samt 4 % Zinsen seit 1. 7. 1995 zu bezahlen. Das - unstrittige - Schreiben der Klägerin vom 6. 6. 1995 sei als Selbsthilfemaßnahme zum Schutz des Bestandgeberpfandrechtes iSd § 1101 ABGB zu werten. Diese Maßnahme sei aber nicht durch Ansuchen um pfandweise Beschreibung binnen drei Tagen sanktioniert worden, weshalb die Erstbeklagte bei Beendigung des Bestandverhältnisses berechtigt gewesen wäre, ihre Sachen mitzunehmen. Dass sie dies nicht tat, könne der Klägerin als Bestandgeberin nicht zum Nachteil gereichen, zumal nicht einmal behauptet worden sei, dass die Klägerin die Herausgabe bzw Wegnahme der Sachen (weiter) verweigert hätte. Auch der Umstand, dass die klagende Partei mit Schreiben vom 14. 11. 1995 der Erstbeklagten bekanntgegeben habe, die neue Pächterin werde sich wegen der zumindest teilweisen Übernahme der Betriebseinrichtung sowie des Getränkelagers mit ihr in Verbindung setzen und der Verkaufserlös würde ihrem Mietkonto gut geschrieben, sei nicht geeignet, eine Haftung der klagenden Partei zu begründen. Es sei nämlich Sache der Erstbeklagten gewesen, sich um die Verwertung ihrer Sachen zu kümmern; die klagende Partei habe gar kein Recht gehabt, die Sachen zu verwerten. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Klägerin sich jedenfalls die Wertminderung des Inventars und des Getränkelagers auf Grund der Weiterverwendung kompensationsweise anrechnen lassen müsse. Abgesehen davon, dass diesbezüglich nur S 150.000,-- kompensando eingewendet worden seien, sei nicht einmal behauptet worden, dass die klagende Partei etwa deswegen einen höheren Bestandzins erzielt oder daraus sonst einen Vorteil gezogen habe. Ein konkretes relevantes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der klagenden Partei werde nicht dargetan. Wie die Beklagten selbst behaupteten, sei es zu einem fließenden Geschäftsübergang zur neuen Pächterin gekommen. Die klagende Partei selbst könne demnach die Sachen der Erstbeklagten nicht benutzt haben. Ihr könne aber unter den gegebenen Umständen auch die Benützung der Sachen durch die neue Pächterin nicht nachteilig zugerechnet werden. Dass die klagende Partei sich nach Beendigung des Bestandverhältnisses geweigert hätte, die Sachen herauszugeben, sei nicht behauptet worden. Aus dem Schreiben der Klägerin an die Erstbeklagte vom 1. 8., 24. 9. und 18. 10. 1995, ergebe sich vielmehr klar, dass die klagende Partei von der Erstbeklagten die Räumung begehrt und die Verantwortung "für den Verbleib der Gegenstände ab dem 16. 11. 1995" abgelehnt habe.
Zur Begründung des Ausspruchs der Revisionszulässigkeit führte das Berufungsgericht aus, es fehle eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes "zu hier wesentlichen Fragen, nämlich ob und inwieweit der Bestandgeber für die vom Bestandnehmer im Bestandgegenstand zurückgelassenen Sachen unter den gegebenen Umständen, die im Wesentlichen immer wieder vorkommen können, zu sorgen hat bzw welche Haftung ihn diesbezüglich trifft".
Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Nach stRsp entsteht das gesetzliche Pfandrecht an eingebrachten Fahrnissen des Bestandnehmers durch ihre Einbringung in das Bestandobjekt und erlischt erst bei Entfernung der Sachen aus demselben. § 1101 Abs 2 ABGB räumt dem Bestandgeber ein Selbsthilferecht ein, wonach er zur Vermeidung des Erlöschens seines Pfandrechts vorübergehend die Entfernung einer eingebrachten Sache verhindern kann. Macht der Bestandgeber von diesem Selbsthilferecht (Sperrecht, Perklusionsrecht) Gebrauch, so hat er binnen drei Tagen um pfandweise Beschreibung anzusuchen oder die Sache herauszugeben (vgl RdW 1984, 339; immolex 1997/75 ua; Klang in Klang V2 72 ff; Würth in Rummel2 Rz 1 ff zu § 1101 ABGB; Binder in Schwimann ABGB2 VI Rz 9 zu § 1101). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher erkannt, dass die klagende Partei mangels pfandweiser Beschreibung der eingebrachten Gegenstände kein Zurückbehaltungsrecht besessen hätte. Vom Gericht zweiter Instanz wurde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass nach dem Akteninhalt die Erstbeklagte bei Vertragsende auch gar nicht daran gehindert wurde, die Gegenstände zu entfernen. Vielmehr wurden die Sachen von der Erstbeklagten in der Erwartung, dass sie von der Nachpächterin übernommen würden, freiwillig zurückgelassen.
Ob und in welchem Umfang den Bestandgeber hinsichtlich - im Ergebnis freiwillig - zurückgelassener Sachen des Bestandnehmers eine Diligenzpflicht trifft, etwa weil der Bestandnehmer auf Grund des Verhaltens des Bestandgebers der Auffassung sein konnte, dass dieser bzw der Nachbestandnehmer die zurückgelassenen Gegenstände in Ansehung eines Zinsrückstandes zahlungshalber übernehmen würde, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich nicht verallgemeinernd festlegen; die Kasuistik des Einzelfalles schließt in der Regel - und so auch hier - eine beispielgebende Entscheidung aus (RIS-Justiz RS0042405 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Ein tauglicher Revisionsgrund läge daher nur dann vor, wenn den Vorinstanzen hier eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann aber gar keine Rede sein. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes konnte für die Erstbeklagte insbesondere auf Grund der im August, September und Oktober 1995 ergangenen schriftlichen Äußerungen der Klägerin kein Zweifel daran bestehen, dass eine Gegenverrechnung mit den von ihr ins Bestandobjekt eingebrachten Gegenständen von der Klägerin nicht akzeptiert, sondern vielmehr die Räumung des Bestandobjekts von diesen Gegenständen verlangt wurde.
Mangels Vorliegens einer erheblicher Rechtsfrage war die Revision daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, kann ihre Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden