10Ob43/00x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Elfriede M*****, geboren am 12. Mai 1947, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 2 R 11/00t-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und kann daher an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RIS-Justiz RS0106166; zuletzt 9 Ob 50/99i).