JudikaturOGH

13Os21/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die vom Verurteilten Michael K***** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Mai 1998, AZ 35 EVr 2053/99, nach Einsicht der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Michael K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Mai 1998, AZ 35 EVr 2053/99, des Vergehens der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 13. Oktober 1999, AZ 9 Bs 188/99, auf Grund eines Rechtsmittels des Angeklagten auf zwanzig Monate herabsetzte.

Mit seiner Eingabe vom 16. Februar 2000 (direkt eingebracht beim Obersten Gerichtshof am 22. Februar 2000) erhob der Angeklagte ausdrücklich gegen das zitierte Urteil "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 292 StPO" und beantragte dazu die Beigebung eines Verfahrenshelfers.

Rechtliche Beurteilung

Diese Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 § 33 E 1a, 2, Foregger/Kodek StPO7 § 292 Anm V, 15 Os 80/96 ua), dem der Antrag des Angeklagten auch zur Kenntnis gebracht wurde.

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrages erübrigt sich ein Eingehen auf das vom Verurteilten zu dessen weiterer Ausführung gestellte Begehren um Beigabe eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 2 StPO.

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