Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Bernhard K*****, 2. Gerwald B. R*****, beide vertreten durch DDr. Wolf Freißmuth, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Andreas E*****, vertreten durch Dr. Johannes Peter Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 900.000 S) und Zahlung (Streitwert 55.200 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 1999, GZ 5 R 188/99z-13, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beklagte hat auf den Vorhalt, er benütze ein von den Klägern entwickeltes Computerprogramm widerrechtlich, durch seinen Rechtsvertreter den Standpunkt vertreten, auch er habe entscheidend an der Entwicklung des Zahnarztprogramms mitgearbeitet und sei damit als Miturheber iSd § 11 UrhG zu dessen Benützung berechtigt. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung dahin ausgelegt, der Beklagte berühme sich damit nicht nur eines bloßen Benützungsrechts, sondern maße sich auch darüber hinausgehende, nur einem (Mit )Urheber zustehende Rechte an, weshalb den Klägern ein rechtliches Interesse an einem (neben einem Leistungsbegehren auf Zahlung des angemessenen Benützungsentgelts erhobenen) negativen Feststellungsbegehren zuzugestehen sei. Entgegen der Argumentation des Beklagten liegt darin kein Verstoß des Berufungsgerichts gegen allgemeine Grundsätze der Vertragsauslegung, hat doch der Beklagte mit seiner Erklärung ausdrücklich die Rechtsstellung eines Miturhebers eingefordert, die über ein schlichtes Benützungsrecht weit hinausgeht.
Die angefochtene Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung ÖBl 1998, 363 - Lola Blau, der ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Der erkennende Senat hat dort ausgesprochen, dass eine Feststellungsklage dann unzulässig ist, wenn der Kläger mit einer Unterlassungsklage denselben (oder sogar einen weitergehenden) Rechtsschutz erlangen kann. Im vorliegenden Verfahren streben die Kläger hingegen gerade keine Unterlassung der Verwendung ihres Computerprogramms durch den Beklagten, sondern die Zahlung eines Nutzungsentgelts hiefür an. Ihr Feststellungsinteresse fällt daher - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht schon mit dem Anbot eines Unterlassungsvergleichs weg: Dieser geht nämlich seinem Inhalt nach von einem Benützungsrecht des Beklagten aus, das ja von den Klägern weiterhin bestritten wird; der Abschluss des angebotenen Vergleichs führte daher zur Abweisung des Leistungsbegehrens, womit die Kläger ihr Rechtschutzziel nicht zur Gänze erreichen könnten.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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