10ObS274/99p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jelka G*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1999, GZ 10 Rs 128/99p-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Jänner 1999, GZ 17 Cgs 87/98b-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei jedoch entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua). Davon abgesehen bedarf es weder der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens noch näherer Feststellungen, wenn die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt sind (SSV-NF 2/77, 2/109, 4/13 ua; RIS-Justiz RS0084528). Dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden.
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gemäß § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension bei der Klägerin nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Das Erstgericht hat (aufgrund der gerichtsbekannten Anforderungen) bezüglich bestimmter Verweisungsberufe (hier: Portierin, Museumsaufseherin, Bürobotin) ausdrücklich festgestellt, dass diese von der Klägerin ohne Überschreitung des medizinischen Leistungskalküls ausgeübt werden können; das Berufungsgericht billigte diese Feststellungen. Soweit die Revisionswerberin dennoch in ihrer Rechtsrüge den Standpunkt einnimmt, keinen Beruf mehr ausüben zu können, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Rechtsrüge ist deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471).
Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot (SSV-NF 1/45 ua; RIS-Justiz RS0042049). Auf den mit der Revision vorgelegten Auszug eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Berufsbild des Portiers kann (und braucht) daher nicht Bedacht genommen werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.