JudikaturOGH

10ObS210/99a – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann R*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 1999, GZ 8 Rs 34/99b-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 1998, GZ 38 Cgs 98/98i-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, nach ständiger Rechtsprechung mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 6/12, 6/56 ua). Ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation eine freie Arbeitsstelle finden wird, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56, 7/68, 8/92 mwN ua). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084833); dies hat auch für die erstmals in der Revision geltend gemachte "mangelnde optische Attraktivität" (eines Versicherten) zu gelten. Auf die dem Revisionswerber vorschwebende "horizontale altersmäßige Schichtung" des Arbeitsmarktes kann daher bei der Beurteilung der Invalidität nicht Bedacht genommen werden. Die subjektive Leistungsfähigkeit des Klägers wurde hingegen ohnehin bei Feststellung des Leistungskalküls berücksichtigt. Danach ist aber dem Kläger noch die Ausübung einer ganzen Reihe von Verweisungstätigkeiten ohne Kalkülüberschreitung möglich, wobei nach den erstgerichtlichen Feststellungen für jede dieser Verweisungstätigkeiten mehr als hundert Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; RIS-Justiz RS0084743, RS0085078).

Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/70, 6/82, 6/104 ua) mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich und darüber den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen und bewirken, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Beim Kläger stehen jedoch leidensbedingte Krankenstände in dieser Dauer nicht fest; nach den erstgerichtlichen Feststellungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit insgesamt 4 Wochen übersteigende Krankenstände nicht zu erwarten.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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