JudikaturOGH

2Ob29/00d – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leo S*****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*****, und 2. Gabriele B*****, beide vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) S 100.000 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. November 1999, GZ 16 R 133/99t-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Juli 1999, GZ 11 Cg 115/98g-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde am 19. 2. 1996 als Fahrgast in einem Straßenbahnzug bei einer Notbremsung verletzt. Das Alleinverschulden der Zweitbeklagten als PKW-Lenkerin an diesem Unfall ist ebenso unstrittig wie die Haftung der erstbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer dieses PKW. Das Klagebegehren des Klägers war einerseits auf Schadenersatzzahlungen in Höhe von insgesamt S 302.000 sA sowie Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden und Ansprüche aus diesem Unfall gerichtet. Die beklagten Parteien haben während des Verfahrens in erster Instanz eine Teilzahlung in Höhe von S 163.000 geleistet, worauf das Klagebegehren auf restlich S 139.000 samt Staffelzinsen eingeschränkt wurde.

Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung weiterer S 2.000 samt Staffelzinsen (Kleiderschaden) und wies das restliche Mehrbegehren von S 137.000 sA ab; darüber hinaus wurde dem Feststellungsbegehren wie beantragt stattgegeben. Zum Leistungsbegehren führte das Erstgericht - zusammengefasst - aus, dass ein Schmerzengeld in Höhe von S 163.000, welches jedoch von den beklagten Parteien bereits bezahlt worden sei, angemessen wäre, sodass nur noch ein Zuspruch für den Kleiderschaden in Frage komme.

Dieses Urteil wurde bloß von der klagenden Partei im Umfang der Abweisung eines Teilbetrages von S 100.000 angefochten.

Das Berufungsgericht gab dieser Berufung nicht Folge, bestätigte sohin das Ersturteil und sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich der gemäß § 508 ZPO auch ausdrücklich an das Berufungsgericht gestellte Antrag, dieses möge seinen Ausspruch dahingehend abändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; mit demselben Schriftsatz wird auch die (ordentliche) Revision ausgeführt.

Dessen ungeachtet hat das Erstgericht den Akt samt Rechtsmittel, welches im Vorlagebericht fälschlicherweise als "ao Revision" bezeichnet wird, dem Obersten Gerichtshof direkt zur Entscheidung vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der Rechtslage seit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140. Danach (§ 507b Abs 2 ZPO) ist nämlich ein - wie hier zutreffend gestellter - (Abänderungs )Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision nicht dem Revisionsgericht, sondern vielmehr dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozessakten sofort vorzulegen. Lediglich eine außerordentliche Revision im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO - welche jedoch nach der einleitend wiedergegebenen Verfahrenschronologie hier nicht vorliegt - wäre gemäß § 507b Abs 3 ZPO dem Obersten Gerichtshof sofort und unmittelbar vorzulegen.

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Lediglich für den Fall, dass das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO den nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gestellten Antrag für stichhältig erachten sollte, hätte das Berufungsgericht - nach weiterer Vorgangsweise im Sinne des § 508 Abs 5 iVm § 507a Abs 2 Z 2 ZPO - die Prozessakten nach Anschluss der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern (§ 507b Abs 1 ZPO).

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