15Os7/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. November 1999, GZ 31 Vr 2068/98 30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren (richtig: schweren gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er in dreizehn Angriffen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert teils durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, daher durch Einbruch, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht hat.
Rechtliche Beurteilung
Mit einer auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Schuldsprüche 8 und 9.
Zu diesen Fakten traf das Schöffengericht folgende wesentliche Feststellungen:
Ende Mai oder Anfang Juni 1998 suchte der Angeklagte ein Teppichgeschäft in Salzburg auf. In dessen hinterem Teil nahm er eine mit Nadeln an einer Dekorationswand befestigte antike Tekke im Ausmaß von 112 x 44 cm mit einem Verkaufspreis von 85.000 S von der Wand. Dieses wertvolle Stück drückte er zusammen und lagerte es in einem Teppichstapel, um es bei passender Gelegenheit unter seinen Kleidern versteckt aus dem Geschäft zu bringen. Dieses Vorhaben unterblieb jedoch, weil der Filialleiter auf ihn aufmerksam geworden war und auf dessen Anordnung die Geschäftsangestellten den Angeklagten ständig beobachteten (Faktum 8).
Am 7. September 1998 ging Richard S***** neuerlich in dasselbe Teppichgeschäft. Aus einer Stellage entnahm er eine kleine Sumakh Textilie im Wert von rund 40.000 S, faltete sie transportgerecht zusammen, um sie bei nächster Gelegenheit am Körper versteckt aus dem Geschäft zu verbringen. Da auch dieses Mal der Filialleiter auf ihn aufmerksam geworden war und ihn schließlich fotografierte, unterließ er die weitere Ausführung der geplanten Tat (Faktum 9).
Hiezu behauptet die Rechtsrüge, es lägen nur straflose Vorbereitungshandlungen vor. Der Diebstahl größerer Sachen sei nämlich erst dann vollendet, wenn sie der Täter aus den Räumen des bisherigen Inhabers entferne. Angesichts der Maße der als Diebsbeute ins Auge gefassten Teppiche und dem Verhalten des Angeklagten im Geschäft sei das Versuchsstadium noch nicht erreicht worden.
Indes ist eine Tat versucht, sobald der Täter seinen Tatentschluss durch eine Ausführungshandlung oder zumindest durch eine ausführungsnahe Handlung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB betätigt hat (Kienapfel AT7 Z 21 Rz 17; Fuchs AT3 S 249; Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 6).
Wegnehmen im Sinn des § 127 StGB bedeutet, dass der bisher an der Sache bestehende Gewahrsam eines anderen gegen dessen Willen gebrochen und neuer Gewahrsam an der Sache begründet wird (Leukauf/Steininger aaO § 127 RN 20).
Das Ergreifen der als Diebsbeute vorgesehenen Teppiche, deren Falten und Bereitlegen, um sie unter der Kleidung bzw am Körper versteckt bei günstiger Gelegenheit aus dem Geschäft zu verbringen, dienen bereits unmittelbar dem vom Täter gewollten Gewahrsamsbruch und stellen daher Ausführungshandlungen zum Diebstahl dar, dessen Vollendung nur durch das Dazwischentreten von Angestellten unterblieb.
Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter daher in den bekämpften Fakten zutreffend strafbaren Versuch angenommen.
Zum Schuldspruch 9 hat das Schöffengericht zwar die genauen Maße des Teppichs nicht festgestellt, diesen jedoch als "kleinformatig" hinreichend deutlich beschrieben (US 11), was zur rechtlichen Beurteilung ausreicht, sodass auch der behauptete Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über Richard S***** unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 12. Juli 1999, AZ 29 U 413/99t, nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgehenden Vorstrafen, die mehrfache Diebstahlsqualifikation und die wiederholte Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, als mildernd das teilweise Geständnis, den Umstand, dass die Taten in acht Fällen beim Versuch geblieben sind, und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Zwar hat das Tatgericht die schwere Suchterkrankung des Angeklagten nicht als mildernd gewertet, doch wird dieser Umstand durch die daraus resultierende Gefährlichkeit (vgl Gutachten des Sachverständigen UnivProf Dr. M***** S 467 I) aufgewogen. Da die Bestimmungen über die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB nicht angewandt wurden, sind alle Verurteilungen, die wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten erfolgt sind, als erschwerend zu werten.
Unter Berücksichtigung aller für die Strafbemessung relevanter Umstände entspricht die verhängte Freiheitsstrafe dem Unrechtsgehalt der Taten und der persönlichen Täterschuld. Für eine Herabsetzung besteht daher kein Anlass.