12Os11/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried L***** jun. und Rudolf L***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 29. Juni 1999, GZ 15 Vr 41/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die (gemeinsam ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde beider Angeklagten wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (gemeinsame) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Gottfried L***** jun. und Rudolf L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gottfried L***** jun. und Rudolf L***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil sie in St. Leonhard am Forst als Gesellschafter nachgenannter Unternehmen vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, teils durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, teils durch Unterlassung von deren Abgabe, eine Abgabenverkürzung bewirkten, und zwar
Gottfried L***** jun.
1. zu Steuernummer 130/6478 (Melktalerhof) an
Umsatzsteuer 1988 327.625 S,
Umsatzsteuer 1989 597.684 S,
Umsatzsteuer 1990 629.423 S sowie
Umsatzsteuer 1991 849.928 S;
2. zu Steuernummer 130/8516 an Einkommenssteuer 1988 17.635 S und an Einkommenssteuer 1989 23.209 S;
Rudolf L*****
1. zu Steuernummer 130/7641 (Alte Post) an
Umsatzsteuer 1989 6.620 S,
Umsatzsteuer 1990 26.612 S,
Umsatzsteuer 1991 17.787 S;
2. zu Steuernummer 130/6478 (Melktalerhof)
Umsatzsteuer 1988 327.625 S,
Umsatzsteuer 1989 597.684 S,
Umsatzsteuer 1990 629.423 S und
Umsatzsteuer 1991 849.928 S;
3. zu Steuernummer 130/8508 an Einkommensteuer 1988 7.170 S und an Einkommensteuer 1989 26.614 S.
Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO (gemeinsam) ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch das abweisliche Zwischenerkenntnis (255/IV) Verteidigungsrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.
Die begehrte Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Geschäftsaufzeichnungen der hier in Rede stehenden gastronomischen Betriebe "für eine nachvollziehbare Buchhaltung ausreichend waren" und die finanzbehördliche Schätzung demnach nicht berechtigt war (253/IV), erwies sich schon deshalb als nicht zielführend, weil (unter anderem) genau zu dieser Frage ohnehin eine - in der Hauptverhandlung auch verlesene (255/IV) - Expertise der gewünschten Fachrichtung mit dem Ergebnis Stellung genommen hatte (ON 24/II), dass die vielfältigen Mängel der Buchhaltung, die bei den Betriebsprüfungen festgestellt wurden (Steuerakten 130/6478, S 45 f und 130/7641, S 42 f), vollinhaltlich zutreffen und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Schätzung (§ 184 BAO) demnach "zweifellos gegeben waren" (279 f, 293 f, 407, 417, 419/II).
Mit der weiteren schlichten Behauptung, laufende Umsatzsteigerungen seien im gastgewerblichen Bereich nach den Erfahrungen der letzten Jahre auszuschließen (253/IV), legte der Beweisantrag aber auch nicht nachvollziehbar dar, warum jene Gründe, die für die - auf der Basis der letzten Steuererklärung von 1987 vorgenommenen - finanzbehördlichen Umsatzzuschätzung von 10 % pro Geschäftsjahr ausschlaggebend waren (laufend festgestellte teilweise Nichtverbuchungen von Erlösen, Preiserhöhungen, vor allem aber auch Betriebserweiterungen nach kostspieligen baulichen Verbesserungen - Akt 130/6478, S 175; 130/7641, S 128), unrichtig sein sollten und deshalb das gewünschte Beweisergebnis erwartet werden konnte.
Die Gründe, aus denen die den Angeklagten angelastete Hinterziehung von Einkommenssteuer resultieren, sind ohnehin in allen Details aktenkundig (ON 19 und 20/II). Insoweit war eine Überprüfung durch einen Sachverständigen daher überflüssig. Ob darin allerdings ein "Vorwurf in Richtung Steuerhinterziehung erblickt werden kann" (253/IV), ist als Frage der Beweiswürdigung einer Expertenbeurteilung von vornherein nicht zugänglich.
Auch die Einwände gegen den festgestellten Verkürzungsvorsatz (Z 5 und 5a) sind nicht begründet.
Die Überlegung der Tatrichter, dass die beiden Angeklagten auf Grund ihrer Mitarbeit und der familiären Struktur Einblick in die auf laufende Abgabenverkürzungen ausgerichteten geschäftsinternen Vorgänge der hier in Rede stehenden Gastronomiebetriebe gewannen und darüber Bescheid wussten, dennoch aber unter Verletzung ihrer Gesellschafterpflichten die faktische Geschäftsführung ihrem wegen fahrlässiger Krida vorverurteilten Vater, dem Mitangeklagten Gottfried L***** sen. überließen, erfährt nämlich in ihrer Folgerichtigkeit dadurch keinerlei Einbuße, dass die Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel führten und - im Übrigen ebenso wie ihr Vater - über keinerlei kaufmännische Ausbildung verfügen.
Mit dem Hinweis darauf werden demnach weder die behauptete unzureichende und widersprüchliche Begründung dargetan (Z 5) noch erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die subjektiven Urteilsannahmen aufgezeigt; schon gar nicht bei Bedachtnahme darauf, dass es keinerlei kommerzieller Ausbildung bedarf, um etwa die laufende Nichtverbuchung von Erlösen bei sogar mittels Zwangsstrafen von der Finanzbehörde erfolglos eingeforderten Abgabenerklärungen als steuerschädigend einzustufen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die (gemeinsame) Berufung der Angeklagten ist damit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.