JudikaturOGH

11Os152/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Februar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Podrazil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert J***** und Rene M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten bandenmäßigen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 (Abs 1 Z 4 und) Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert J***** sowie die Berufung des Angeklagten Rene M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. August 1999, GZ 27 Vr 217/99-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Robert J***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Robert J***** und Rene M*****, der den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten bandenmäßigen gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und Abs 2 (richtig nur: Abs 2, vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 128 RN 36), 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall; 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie (zusammengefasst wiedergegeben) gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Radek U***** als Mitglied einer Bande in der Zeit zwischen 7. Februar 1995 und 8. Juli 1997 in verschiedenen Orten Österreichs durch elf Einbrüche (in Geschäftslokale und in einen PKW) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in gewerbsmäßiger Absicht Bargeld und Waren im Gesamtwert von ca 1,360.000 S weggenommen bzw wegzunehmen versucht.

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert J***** ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg entsprechen die einleitenden, als "Kurzbericht zu diesem nicht alltäglichen Fall" bezeichneten Ausführungen, die eine Darstellung und Beurteilung des Strafverfahrens aus der Sicht des Angeklagten enthalten, nicht dem durch § 285 Abs 1 StPO gesetzten Rahmen und sind daher einer gesetzmäßigen Erwiderung nicht zugänglich. Außerdem verstößt der Beschwerdeführer mit dem (auch später wiederholten) Hinweis auf seine Nachforschungsergebnisse nach Urteilsfällung, womit er seine Entlastung zu erreichen trachtet, gegen das für das Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO4 § 281 E 15 a ff), weshalb auf dieses Vorbringen - ungeachtet einer allfälligen Eignung für einen Wiederaufnahmeantrag - hier nicht einzugehen ist.

Durch das in der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Zwischenerkenntnis (S 176/II), welches ausschließlich nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen ist (aaO Z 4 E 40, 41), sind Verteidigungsrechte nicht verletzt worden. In der Hauptverhandlung vom 10. August 1999 stellte der Verteidiger folgende Anträge zum Beweis dafür, "dass J***** hinsichtlich der Fakten 1 bis 11 und 13 bis 16 nicht als Täter in Betracht kommt": Bezüglich Faktum 3 auf Einholung der Krankengeschichte des Krankenhauses Nachod für das Jahr 1995, zu Faktum 11 auf Vernehmung des Zeugen N. F*****, "dass J***** an diesem Tag (4. Dezember 1996) in Berlin war", hinsichtlich Fakten 8, 9 und 10 auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma T*****, "dass J***** am 16. und 17. Juli, 6. August und 12. September 1996 in Berlin war" und bezüglich Fakten 8 und 9 auf Vernehmung des Zeugen Milan I*****, "dass J***** mit ihm am

16. und 17. Juli sowie am 6. August 1996 in Berlin war" (S 175/II).

Zu Recht lehnte das Erstgericht die begehrten (nur einige Schuldspruchfakten betreffenden) Beweisaufnahmen im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Verübung von Einbruchsdiebstählen mit angelegter Bandage nicht ausgeschlossen, die Zeitangabe über Behandlung und Spitalsaufenthalt unklar und an den angeführten Tagen auch nach der Tatbegehung eine Zureise nach Berlin möglich gewesen sei (S 176/II, US 23 f). Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei diesen Erwägungen nicht um eine vorgreifende Beweiswürdigung des Schöffensenates; es wäre vielmehr im Lichte der bisherigen (belastenden) Verfahrensergebnisse Aufgabe des Antragstellers gewesen, ausreichend darzutun, aus welchen Gründen die begehrten Beweisaufnahmen bei realistischer Betrachtung das von ihm angestrebte Ergebnis (hier der Erbringung von Alibis) erwarten ließe (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff).

Die in der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachten Behauptungen der "Unvollständigkeit" (hinsichtlich ungewürdigter Beweisergebnisse) und der fehlenden bzw offenbar unzureichenden Gründe treffen nicht zu. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 13 bis 24) zu verweisen, mit welcher seine (bis auf ein Faktum) leugnende Verantwortung mängelfrei als widerlegt erachtet wird. Das Schöffengericht hat die Argumente, die zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der (belastenden) Angaben des Mitangeklagten Rene M***** geführt haben, hinreichend dargelegt und war nicht dazu verhalten, auf sämtliche Verfahrensergebnisse in extenso einzugehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 6 bis 8, § 270 E 78, 104 f, 134 ff). Demgemäß konnte auch die Erörterung der von der Beschwerde erwähnten, isoliert betrachteten Details, womit lediglich die Beweiskrafterwägungen der Tatrichter in unzulässiger Weise in Frage gestellt werden, unterbleiben.

Bei den Einwänden zur Tatsachenrüge (Z 5a) übersieht der Angeklagte, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht die Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1, 4). Der Beschwerdeführer versucht nur, durch Auseinandersetzung mit einzelnen Verfahrensergebnissen zu anderen, für ihn günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen, ohne jedoch aus dem Akteninhalt eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Schöffensenates aufzeigen zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist im § 390a Abs 1 StPO begründet.

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