JudikaturOGH

12Os2/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kazimierz B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Oktober 1999, GZ 8b Vr 2363/99-120, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kazimierz B**** wurde (I) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie (II) des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er (zu I) in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert anderen überwiegend durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

1. teils weggenommen, und zwar zwischen 17. und 18. Jänner 1999 als Mittäter mit einem Unbekannten ("Marek") und dem deshalb bereits rechtskräftig verurteilten Wieslaw S***** Verfügungsberechtigten der Firma A***** durch Einbruch in deren Geschäftslokal in Wien 1, Stock im Eisenplatz, einen Geldtresor mit 323.585 S sowie mehrere Geldtaschen,

2. teils wegzunehmen versucht, unter anderem (b) am 23. Mai 1998 zum Nachteil der Tina P***** durch Einbruch in deren Wohnung eine "Soundmachine" sowie mehrere Schallplatten und Modeschmuck.

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts dessen, dass sich der Täter (zu I/2b) nach den polizeilichen Ermittlungen (85 f/2) durch Einschlagen der Fensterscheibe Zutritt zur Wohnung des Einbruchsopfers verschaffte und sich dabei - belegt durch Blutspuren vom Fenster bis in den Wohnbereich - verletzte, in Verbindung mit der durch Sachverständigengutachten objektivierten (ON 67/II) und von den Exkulpierungsversuchen des Angeklagten unberührt gebliebenen Tatsache (419/II), dass in der Wohnung ein T-Shirt mit seinem Blut sichergestellt wurde, wird mit der Beschwerdethese (Z 5), es gebe dessenungeachtet keinerlei Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer "tatsächlich je in dieser Wohnung aufgehalten habe", weil nur die Blutspuren des T-Shirts, nicht jedoch jene sonst in der Wohnung befindlichen analysiert worden seien, weder irgendein formeller Begründungsmangel dargetan, noch ein Grund aufgezeigt, der zu erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die festgestellte Täterschaft des Angeklagten berechtigen könnte.

Da eine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge (Z 5a) ohne konkreten Hinweis auf einen dafür sprechenden Akteninhalt aber auch nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, die Tatrichter hätten (zu I/1.) nach Einschätzung des Beschwerdeführers den eindeutig belastenden Angaben des rechtskräftig mitverurteilten Wieslaw S***** und des Zeugen Jerzys K***** (ON 24, S 121/I iVm 421 f, 426/II) zu Unrecht Glaubwürdigkeit zugebilligt, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ebenso bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die von ihm angemeldete (497/II), gegen Urteile von Kollegialgerichten aber unzulässige Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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