13Ns2/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Disziplinarsache gegen Dr. Heinz Helmut H***** wegen § 117 RDG, AZ Ds 6/99 des Oberlandesgerichtes Innsbruck (Ds 17/99 des Obersten Gerichtshofes), über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Hans Joachim E***** vom 5. Jänner 2000, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hans Joachim E***** ist in der Disziplinarsache Ds 17/99 des Obersten Gerichtshofes befangen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 5. Jänner 2000 zeigte Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hans Joachim E***** als Mitglied des Disziplinarsenates an (§ 115 Abs 2 erster Satz RDG iVm § 72 Abs 2 StPO), dass er mit dem Beschuldigten seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst bekannt, durch jahrelange Zusammenarbeit ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher, auf Grund von Freizeit in Seminaren auch außerdienstlicher, Kontakt, entstanden sei und die Anrede wechselseitig mit "Du" erfolge.
So geartete langjährige persönliche Bekanntschaft zu einem Richter, welcher Disziplinarbeschuldigter ist, vermag die volle Unbefangenheit des Anzeigers in Zweifel zu setzen (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 E 21).