9Ob324/99h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred U*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Boote F***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 350.000 sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 261.998,-) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 6 R 160/99p-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat das Berufungsgericht keine ergänzenden Feststellungen getroffen, sondern im Rahmen der Prüfung der Beweisrüge nur weitere, aus dem Akteninhalt hervorgehende Argumente zur Stützung der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes angeführt. Der Revisionswerberin gelingt es daher nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 498 ZPO aufzuzeigen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der ursprüngliche Vermittlungsauftrag mündlich in einen Verkaufsauftrag sui generis abgeändert wurde, ist jedenfalls vertretbar. Gerade der Umstand, dass die Beklagte vom Käufer des Bootes des Klägers anstelle eines Gesamtbarkaufpreises eine Teilkaufpreiszahlung durch Rückgabe eines anderen gebrauchten Bootes akzeptierte, woran der Kläger kein Interesse haben konnte, macht deutlich, dass die Beklagte nicht mehr nur als Vermittlerin, sondern auf eigene Rechnung tätig wurde. Der vorliegende Fall ist daher der in RdW 1994, 102 veröffentlichten Entscheidung 2 Ob 513/93 durchaus vergleichbar. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf das Entgeltlichkeitsprinzip des § 354 HGB und die hiezu ergangene Rechtsprechung (SZ 43/9). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers wurde nämlich zwischen den Parteien auch eine Entgeltsvereinbarung getroffen, und zwar mit dem Inhalt, dass die Beklagte den den Fixbetrag von S 4,2 Mio übersteigenden Erlös behalten sollte. Soweit ein solcher Mehrerlös nicht erzielt wurde, lag dies im Geschäftsrisiko der Beklagten, welche sich auf die von den Vorinstanzen angenommene Änderungsvereinbarung über eine Fixpreiszahlung eingelassen hat.
Die Revisionswerberin vermag daher auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.