11Fs1/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard W***** über den auf § 91 GOG gestützten Antrag, dem Oberlandesgericht Wien eine angemessene Frist zur Erledigung einer am 7. Dezember 1999 (ersichtlich im Verfahren AZ 12e Vr 10179/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) eingebrachten Beschwerde zu setzen in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 11. Jänner 2000 stellte Gerhard W***** den auf § 91 GOG gestützten Antrag, dem Oberlandesgericht Wien eine angemessene Frist zur Erledigung einer am 7. Dezember 1999 (ersichtlich zum Verfahren AZ 12e Vr 10179/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) eingebrachten Beschwerde zu setzen.
Nach § 91 Abs 1 GOG ist jedoch ein derartiger Fristsetzungsantrag bei jenem Gericht zu stellen, welchem die Säumnis vorgeworfen wird, hier somit beim Oberlandesgericht Wien. Das belangte Gericht hat den Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen, es sei denn, es würde die in Frage stehende Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchführen und den Antragsteller hievon verständigen. In diesem Fall gälte der Antrag als zurückgezogen, wenn die betroffene Partei nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung die Erklärung abgibt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten (§ 91 Abs 2 GOG).
