11Os148/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. November 1999, GZ 6 Bs 544/99-1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem bezeichneten Beschluss fand das Oberlandesgericht Innsbruck keinen Anlass für eine aufsichtsrechtliche Maßnahme nach § 15 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine Beschwerde des Beschuldigten, weil der Gerichtshof zweiter Instanz nicht alle Aktenteile, insbesondere nicht seine Eingaben, berücksichtigt habe.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Strafprozessordnung, die hier ausschließlich zur Anwendung zu gelangen hat, abgesehen von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmen, gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt. Sie war daher ohne inhaltlicher Erwiderung sofort zurückzuweisen.