Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ralph T*****, vertreten durch Dr. Quintus Mautner-Markhof, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 16,275.555,60 sA und Feststellung (Rekursinteresse S 16,035.555,60), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. Februar 1999, GZ 6 R 230/98f-88, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Juni 1998, GZ 7 Cg 334/94t-69, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
Der in Kanada wohnhafte Kläger begehrt, soweit dies noch Gegenstand des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist, Verdienstentgang von Kanadischen Dollar 281.336, 655.186, 467.792, 389.988 und 300.000 wegen eines Unfalls, den er als Gast im Hotel des Beklagten erlitten habe.
Das Erstgericht trug dem Kläger mit Beschluss vom 27. 11. 1996 (ON 45), dem Klagevertreter am 2. 12. 1996 zugestellt, den Erlag eines Kostenvorschusses von S 100.000 binnen drei Wochen zur Deckung der Gebühren der (als Sachverständiger in Aussicht genommenen) Treuhand Salzburg GmbH auf. Diese Frist wurde auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 23. 12. 1996 (ON 46) bis 31. 3. 1997 erstreckt.
Am 27. 3. 1997 langte beim Erstgericht der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO ein. Der Kläger brachte vor, der aufgetragene Vorschuss von S 100.000 würde seinen notwendigen Unterhalt beeinträchtigen; er beantragte, ihm für die Vorlage des Vermögensbekenntnisses eine Frist von drei Monaten, sohin bis 30. 6. 1997, einzuräumen, in eventu, ihm die Frist für den Erlag des Sachverständigen-Kostenvorschusses auf drei Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag zu erstrecken.
Das Erstgericht trug dem Kläger mit Beschluss vom 1. 4. 1997 (ON 49) die Verbesserung des Antrags auf Verfahrenshilfe durch Überreichung eines Vermögensbekenntnisses bis 30. 6. 1997 auf.
Der Kläger legte das Vermögensbekenntnis fristgerecht vor.
Das Erstgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 2. 7. 1997 (ON 50) antragsgemäß die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO.
Infolge Rekurses der beklagten Partei hob das Rekursgericht diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens auf (Beschluss vom 11. 9. 1997, ON 54).
Das Erstgericht trug dem Kläger mit Beschluss vom 23. 9. 1997 die Vorlage eines dem Beschluss des Rekursgerichtes entsprechenden Vermögensbekenntnisses binnen 14 Tagen auf. Diese Frist wurde auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 15. 10. 1997 (ON 55) bis 15. 12. 1997 erstreckt.
Dieser Beschluss wurde infolge Rekurses des Beklagten mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 25. 11. 1997 (ON 60) dahin abgeändert, dass der Fristerstreckungsantrag des Klägers abgewiesen wurde.
Das Erstgericht bewilligte hierauf dem Kläger mit Beschluss vom 5. 12. 1997 (ON 61) neuerlich die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses des Beklagten vom 22. 1. 1998 (ON 64) dahin ab, dass der Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Klagevertreter am 5. 2. 1998 zugestellt.
Bereits am 4. 2. 1998 erlegte der Kläger den Sachverständigenkostenvorschuss von S 100.000.
Das Erstgericht wies mit Endurteil vom 4. 6. 1998, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen und Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof ist, das Klagebegehren auf Ersatz des Verdienstentganges ab. Ein solcher Verdienstentgang des Klägers durch unfallsbedingte Beeinträchtigungen könne nicht festgestellt werden, weil der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig erlegt habe. Gemäß § 73 Abs 1 ZPO berechtige der Antrag auf Verfahrenshilfe nicht, die Einlassung oder Fortsetzung des Rechtsstreites zu verweigern oder Fristen zu erstrecken. Auch die Frist zum Erlag des Kostenvorschusses werde durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erstreckt. Eine Analogie sei nicht zulässig. Eine Beweisaufnahme durch Sachverständigen trotz verspäteten Erlages des Kostenvorschusses würde eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens im Sinn des § 279 Abs 2 ZPO bedeuten.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil insoweit und im Kostenpunkt infolge Berufung des Beklagten auf und verwies die Rechtssache zur fortgesetzten Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil, soweit überblickbar, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Eintritt der Präklusion des Sachverständigenbeweises im Sinn des § 365 ZPO verhindert, nicht existiere. In der Sache führte das Berufungsgericht aus, die im § 73 Abs 2 ZPO enthaltene Aufzählung derjenigen Fälle, in denen eine Frist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen wird, sei nicht erschöpfend. Gleichartige Bestimmungen fänden sich im Verfahren zur Verbesserung von Schriftsätzen, im Rechtsmittelverfahren und im Mandatsverfahren. Ebenso werde die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung eines Bestandvertrages durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes unterbrochen. Der Einfluss der Verfahrenshilfeanträge auf Fristen des Prozessrechtes müsse als allgemeines Schutzprinzip auf alle Prozesshandlungen ausgedehnt werden, die einer Notfrist unterliegen. Wegen Ungleichartigkeit der Interessenlage sei eine Anwendung des § 73 Abs 2 ZPO auch auf richterliche Fristen wie die Frist zum Erlag eines Sachverständigenkostenvorschusses im Wege der Analogie nicht geboten.
Dennoch werde das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren den Sachverständigenbeweis durchzuführen haben. Gemäß § 365 ZPO habe der Richter, wenn dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt ist, anzuordnen, dass ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch den Sachverständigen verbundenen Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschussweise zu erlegen sei. § 332 Abs 2 ZPO sei sinngemäß anzuwenden. § 332 Abs 2 ZPO sehe vor, dass bei nicht rechtzeitigem Erlag des Vorschusses die Ausfertigung der Zeugenladung zu unterbleiben habe und die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortzusetzen sei (§ 279 ZPO). Sei der Beweisführer nicht in der Lage, innerhalb der Frist den Kostenvorschuss zu erlegen, so habe er um Fristverlängerung und allenfalls um Gewährung der Verfahrenshilfe anzusuchen. Der Beweisführer könne also durch einen innerhalb der Erlagsfrist bzw der erstreckten Erlagsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Eintritt der Präklusion des Sachverständigenbeweises infolge Nichterlages verhindern. Dies habe der Kläger hier durch seinen am 27. 3. 1997 bei Gericht eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe getan. Da der Kläger noch vor Zustellung des seinen Antrag abweisenden Beschlusses vom 21. 1. 1998 am 4. 2. 1998 den aufgetragenen Kostenvorschuss erlegt habe, habe das Erstgericht jedenfalls zu Unrecht eine Präklusion des Sachverständigenbeweises angenommen.
Im Übrigen habe der Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von der Einholung des Sachverständigengutachtens nach Erlag des Sachverständigenkostenvorschusses in der Tagsatzung am 17. 4. 1998 beantragt. Bei nachträglichem Erlag des Kostenvorschusses sei die ausständige Beweisaufnahme vorzunehmen, wenn das Verfahren hiedurch nicht verzögert werde. Das vorliegende Verfahren sei zwar bereits seit 27. 12. 1994 anhängig, mit Ausnahme der Einvernahme der Parteien und einer Zeugin hätten jedoch keine Beweisaufnahmen stattgefunden. Die bisherige Verfahrensdauer sei nahezu ausschließlich auf die Anträge des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuführen. Es könne also nicht gesagt werden, dass durch die Aufnahme des Sachverständigenbeweises das Verfahren verzögert würde.
Der Rekurs des Beklagten an den Obersten Gerichtshof ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
Der Kläger hat nämlich mit seinem innerhalb der Frist zum Erlag eines Vorschusses für Sachverständigengebühren eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem durch Befreiung von diesen Gebühren den Antrag verbunden, "in eventu" diese Frist bis drei Monate nach rechtskräftiger Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags zu erstrecken. Damit hat der Kläger für den tatsächlich eingetretenen Fall, dass ihm die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wird, die Erstreckung dieser Frist, bei der es sich um keine Notfrist handelt, beantragt. Über diesen Antrag wurde bisher überhaupt nicht entschieden. Schon auf Grund dieser von den Vorinstanzen nicht beachteten Verfahrenslage stellt die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Sachverständigengebührenvorschuss rechtzeitig erlegt, keine auffallende Fehlbeurteilung dar. Die Frage, ob der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (allein) den Eintritt der Präklusion des Sachverständigenbeweises im Sinn des § 365 ZPO verhindert, stellt sich somit hier überhaupt nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Auch dem Rekursgegner waren keine Kosten zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht hingewiesen hat.
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