JudikaturOGH

10ObS340/99v – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Januar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Prof. Dr. Walter Schrammel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Fatima D*****, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1999, GZ 10 Rs 90/99z-42, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Oktober 1998, GZ 33 Cgs 76/98b-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Sozialrechtsverfahren ist durch § 87 Abs 1 ASGG nur die amtswegige Beweisaufnahme angeordnet, im Übrigen gilt aber der Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung nicht (SSV-NF 3/115 ua). Ob außer dem vorliegenden chirurgischen Gutachten auch noch ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen für Orthopädie zum selben Beweisthema einzuholen gewesen wäre und ob die Narbenkorrektur vom April 1998, die der Sachverständige vor Erstattung seines zusammenfassenden Gutachtens kannte, noch weitere Begutachtungen erfordert hätte, war im Rahmen der irrevisiblen Beweiswürdigung zu beurteilen. Dabei handelt es sich nicht um Stoffsammlungsmängel, die zu einer auch noch in dritter Instanz wahrnehmbaren Unvollständigkeit der Sachgrundlage geführt haben. Im Übrigen kännen auch vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens in erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht erneut mit Revision erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 3/115, 7/74 ua).

Da Krankenstände in der Vergangenheit für eine Krankenstandsprognose ohne Bedeutung sind (SSV-NF 7/75) und insbesondere solche auf Grund von Operationen, die doch der Beseitigung von als Folgen solcher bestehenden Leidenszuständen dienen, keinen Schluss auf eine bestimmte Krankenstandserwartung in der Zukunft rechtfertigen, war das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen Krankenstände in seine Überprüfung einzubeziehen (SSV-NF 4/119, 6/46; 10 ObS 118/95 ua). Ob die Operationen insgesamt eine Sanierung der Leiden der Klägerin bewirkten, wird sich erst in Zukunft zeigen, hat aber derzeit keine Auswirkungen auf das festgestellte Leistungskalkül.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2b ASGG.

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