JudikaturOGH

8Ob290/99a – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 540.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. August 1999, GZ 4 R 167/99d-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist von dem festgestellten und im Revisionsverfahren unbekämpfbaren Sachverhalt, dass das vermittelte Geschäft durch die verdienstliche Tätigkeit der klagenden Partei zu Stande gekommen ist (es kam am 3. 7. 1997 zu einer unbedingten Willenseinigung), ohne dass diese von weiteren Bedingungen, insbesondere von der Erlangung einer Fremdfinanzierung abhängig gemacht worden ist.

Soweit die beklagte Partei geltend macht, dass die Berufung auf § 7 Abs 2 MaklerG keine unzulässige Neuerung sei, weil das Erstgericht durchaus hätte Feststellungen treffen können, wonach das Rechtsgeschäft jedenfalls aus einem nicht von der beklagten Partei zu vertretenden Grund nicht ausgeführt worden sei und es deshalb zu einem nachträglichen Entfall der Provision mangels Nichtausführung des vereinbarten Geschäftes gekommen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Erstgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen hat, sondern festgestellt hat, dass die Nichtausführung des Geschäftes auf die Weigerung der beklagten Partei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, zurückzuführen ist, und das Berufungsgericht diese Feststellungen zur Gänze übernommen hat; es liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor; vielmehr gehen die auf den behaupteten Umstand gestützten rechtlichen Erwägungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Soweit die beklagte Partei meint, die Revision sei zulässig, weil zu § 7 Abs 2 MaklerG noch keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege, ist ihr zu erwidern, dass allein das Fehlen einer oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht die Revision zulässig macht, wenn feststeht, dass der von der Rechtsmittelwerberin auf diese Bestimmung gestützte Tatbestand keinesfalls vorliegt.

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