Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Ilse S*****, 2. Helga M*****, 3. Peter M*****, sämtliche vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Robert B*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. April 1999, GZ 39 R 171/77g-12, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Strittig ist, ob die Kläger als hiefür beweispflichtige Partei (MietSlg 46.139) ein entsprechendes Vorbringen zur Unwirtschaftlichkeit der Beseitigung von Baugebrechen erstattet haben oder nicht.
Hiebei handelt es sich um einen Einzelfall, der vom Berufungsgericht im Ergebnis durchaus im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde: Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Kläger kein derartiges Vorbringen erstattet hätten (ON 4 S 1 f); sie haben dort lediglich auf den verlesenen Akt 7 Msch 42/98g des Erstgerichts und ihre dortige Äußerung verwiesen. Nach Richterwechsel nahm das Erstgericht den zuvor beschlossenen Beweis hinsichtlich der Feststellung der Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Beseitigung des Baumangels nicht auf und wies die auf § 1118 3. Fall ABGB gestützte Klage ab.
In der Berufung brachten die Kläger lediglich vor, sie hätten ihre Klage auch auf § 1112 ABGB gestützt; es liege ein rechtskräftiger Abbruchbescheid der Baubehörde vor; mehr sei zur Stattgebung des Klagebegehrens nicht notwendig.
Die Kläger hätten daher zumindest in der Berufung die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich die Nichtaufnahme der Beweise zur Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Beseitigung des Baugebrechens rügen müssen, was sie aber nicht getan haben; das können sie nun nicht mehr im Revisionsverfahren nachholen.
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