14Os163/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Antragstellers Ing. Emil L***** gegen die Antragsgegnerin W***** Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH Co KG wegen § 6 MedienG, AZ 9 b E Vr 9.231/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Oktober 1999, AZ 24 Bs 251/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des Antragstellers Ing. Emil L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. August 1999, GZ 9 b E Vr 9.231/88-49, mit dem dieses das medienrechtliche Entschädigungsverfahren gegen die Antragsgegnerin W***** Zeitschriften - Verlagsgesellschaft mbH Co KG wegen §§ 6 ff MedienG gemäß § 486 Abs 3 StPO eingestellt hatte, nicht Folge gegeben.
Die dagegen neuerlich erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind und Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art nicht dazugehören.