7Ob324/99v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert W*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei W***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 280.000 über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 1 R 178/99y-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt gemäß § 191b Abs 2 Z 2 VersVG idF BGBl 1994/509 der § 12 VersVG nicht in der neuen Fassung anzuwenden ist, wenn die dort genannten Fristen vor dem 1. 1. 1995 zu laufen begonnen haben. Demnach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs 1 VersVG aF; VersR 1999, 1175). Der Kläger hat durch seine Vertreter bereits im August des 1993 darauf verwiesen, dass das Fahrzeug gestohlen oder geraubt wurde, worauf die beklagte Partei mit Schreiben vom 30. 8. 1993 eine Leistung ablehnte, weil der Eintritt eines versicherungsmäßig gedeckten Schadens nicht nachgewiesen worden sei. Damit trat die Fälligkeit der Leistung ein, weil der Versicherer sich dazu erklärte, ob und inwieweit er seine Leistungspflicht anerkennt. Eine solche Erklärung enthält nämlich zugleich die Bekundung, dass der Versicherer selbst die nötigen Erhebungen für beendet hält (SZ 64/105 = VR 1992, 60 = VersR 1992, 1544 = ZVR 1992/111). Damit begann aber die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG aF mit dem 1. 1. 1994. Die erst am 19. August 1998 eingebrachte Klage ist daher verjährt.