JudikaturOGH

10ObS313/99y – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 1999, GZ 23 Rs 47/99d-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.März 1999, GZ 16 Cgs 267/98k-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hätte. Es war vielmehr berechtigt, die Anforderungen in den Verweisungsberufen eines Tagportiers oder Parkgaragenkassiers und die 100 übersteigende Anzahl solcher Arbeitsplätze auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt als offenkundig anzusehen (stRspr: RIS-Justiz RS0084528, RS0085078).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dabei sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag erst 48 Jahre alten Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w). Angesichts seines medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/97t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua). Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.

Der nach wie vor auch in der Revision begehrte Berufsschutz als angelernter Schlosser würde nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG voraussetzen, dass der Kläger "überwiegend", also in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine qualifizierte Tätigkeit als Schlosser ausgeübt hätte. Dies ist aber nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht der Fall. Auch der Anstaltsakt der beklagten Partei weist in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. 2. 1997 lediglich 39 Beitragsmonate aus, davon nur 6 als Schlosser.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

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