9ObA296/99s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst F*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Transporte Erdbewegungen GmbH, *****, vertreten durch Mag. Mariel Pokorny, Angestellte der Wirtschaftskammer Tirol, Meinhardstrasse 14, 6020 Innsbruck, wegen S 154.660 netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. August 1999, GZ 15 Ra 75/99p-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber räumt in der Revision selbst ein, dass der frühere Arbeitgeber seiner Meldepflicht iSd § 22 BUAG nachgekommen ist, der BUAK die Gesamtarbeitszeit des Klägers seit Beginn seiner Beschäftigung am 1. 7. 1969 bekanntgegeben und lediglich die BUAK eine nach dem BUAG anrechenbare Beschäftigungszeit erst ab 1980 angenommen hat. Dass dies zu Recht erfolgt wäre, weil der Kläger zunächst nicht dem den Bestimmungen des BUAG unterliegenden Erdbewegungs- (§ 2 Abs 2 lit a BUAG), sondern einem Güterbeförderungs(teil)betrieb zugeordnet gewesen sei, erweist sich mangels entsprechenden Vorbringens im Verfahren erster Instanz als eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Die Feststellung, dass der Kläger während der ersten Zeit als Kraftfahrer eingesetzt worden sei, lässt keinen Rückschluss in diese vom Revisionswerber gewünschten Richtung zu, weil diese Tätigkeit ebenso auch in Erdbewegungsbetrieben ausgeübt werden kann.