JudikaturOGH

10ObS276/99g – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. November 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Svarc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef E*****, Hauswart, *****, vertreten durch Dr. Christa Springer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 1999, GZ 7 Rs 185/99y-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Dezember 1998, GZ 33 Cgs 51/98a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Ergänzend ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Dass dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension für den am Stichtag 53 Jahre alten Kläger mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306; 10 ObS 25/99w; 10 ObS 59/99w ua). Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach mit gewissen Einschränkungen leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten möglich sind, ist offenkundig, dass er zumindest den Verweisungsberuf eines Portiers ausüben kann, bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/96t; 10 ObS 234/98d; 10 ObS 59/99w ua).

Dem Einwand des Klägers, er sei auf Grund seines Alters und der Arbeitsmarktsituation nicht mehr vermittelbar, ist folgendes entgegen zu halten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN; Rechtssatz RIS-Justiz RS0084833; Tomandl, Grundriss des öst. Sozialrechts4 55; Grillberger, Öst. Sozialrecht4 81; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialrecht in Grundzügen3 132) ist es für die Pensionsversicherung irrelevant, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz erlangen kann; dieses Risiko fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Das mit der Revision unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot vorgelegte, in einer Unterhaltssache erstattete Gutachten eines berufskundlichen Sachverständigen beschäftigt sich nicht mit der Verweisbarkeit, sondern mit der Vermittelbarkeit des Klägers und hat hier außer Betracht zu bleiben.

Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

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