15Os152/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Novemer 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Mai 1999, AZ 22 Bs 71/99 (ON 34 des Vr-Aktes), und seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Mai 1999, AZ 22 Bs 71/99 (ON 33 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Nichtigkeitsbeschwerde/außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gerhard F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. Oktober 1998, GZ 15 E Vr 1170/97-20, wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 288 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil vom 25. Mai 1999, AZ 22 Bs 71/99, bestätigte das Oberlandesgericht Wien den Schuldspruch und gab nur der Berufung des Angeklagten wegen Strafe teilweise Folge. In einem am selben Tag gefassten Beschluss wies es die Anträge des Gerhard F***** auf Ablehnung des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. Bertram B***** und auf Einstellung des gegen den Antragsteller wegen § 288 Abs 1, Abs 2 StGB zu 15 E Vr 1170/97 des Landesgerichtes St. Pölten anhängigen Strafverfahrens zurück.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die als "Nichtigkeitsbeschwerde/außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel des Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Da die Strafprozessordnung - abgesehen von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, waren die Nichtigkeitsbeschwerde und der als Beschwerde zu wertende "außerordentliche Revisionsrekurs" sofort als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eines Verbesserungsverfahrens zur Unterfertigung des Schriftsatzes durch einen Verteidiger bedurfte.