6Ob248/99k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Elke S*****, und 2. Ing. Gerhard S*****, beide vertreten durch Dr. Viktor Wolczik und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen 90.000 S, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 7. Juli 1999, GZ 19 R 245/98k-20, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 9. September 1998, GZ 8 C 236/95y-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von 90.000,- S s. A. gerichtete Klagebegehren ab. Mit seinem nach dem 31. Dezember 1997 gefällten Urteil (Art VII Z 34 der Erweiterten Wertgrenzen - Novelle 1997 BGBl I 140 - WGN 1997) bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche Revision" der klagenden Partei, worin die Anträge gestellt werden, der Oberste Gerichtshof möge in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung dem Klagebegehren zur Gänze stattgeben, in eventu das angefochtene Urteil aufheben, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (im folgenden ZPO nF) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO nF binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach § 502 Abs 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO nF) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte neue Rechtslage waren die Rechtsmittelschriftsätze jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Entscheidungswertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien (vgl zum Fehlen der [richtigen] Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, § 467 ZPO Rz 2), dann wird es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 78/98x uva, zuletzt etwa 6 Ob 248/99k; RIS-Justiz RS0109501).