9Ob257/99f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut S***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst S*****, Schottergrubenunternehmer, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Kolarz, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen S 1,500.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Berufungsgericht vom 6. Juli 1999, GZ 2 R 39/99v-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf die - wegen Beendigung des Vertrages - titellose Entnahme von Schotter durch den Beklagten. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde jedoch selbst dann, wenn man das von der Klägerin behauptete Vertragsende per 31. 12. 1995 annehmen wollte, nach diesem Zeitpunkt zum Zwecke des Abtransports kein Schotter mehr abgebaut. Soweit sich die Klägerin erstmals in der Berufung auf - nicht näher konkretisierte - Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe (§ 1109 ABGB) des Bestandgegenstandes bzw Beschädigungen an diesem (§ 1111 ABGB) berief, ging das Berufungsgericht zu Recht auf dieses gegen das Neuerungsverbot verstoßende Vorbringen nicht ein.
Der Revisionswerberin gelingt es somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.