JudikaturOGH

7Ob221/99x – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Oktober 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Gerald T*****, geboren am *****, und Daniela T*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses der Mutter der beiden Kinder, Henriette L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 1999, GZ 44 R 394/99p-253, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 18. Februar 1999, GZ 23 P 243/98p-239, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Auf Antrag des die Minderjährigen vertretenden besonderen Sachwalters verpflichtete das Erstgericht antragsgemäß die Mutter zur Leistung eines vorläufigen Unterhaltes von monatlich S 1.300 je Kind ab 19. 11. 1998 gemäß § 382a EO.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung von der Mutter erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Beschluß erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs, worin sie den Antrag stellt, der Oberste Gerichtshof möge die angefochtene Entscheidung dahin abändern, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO gegen sie zur Gänze abgewiesen werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 402 Abs 2 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 402 Abs 2 EO iVm § 528 Abs 2a ZPO einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht zu Protokoll gegeben, darin ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte und einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt. Dennoch wurde das Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (vgl AS 665 in ON 260).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 Abs 2 ZPO idF WGN 1997).

Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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