12Os120/99 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl Heinz S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juni 1999, GZ 1 c Vr 1131/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl Heinz S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1.) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Darnach hat er am 22. Oktober 1992 in Wien Utta I*****
1. mit schwerer gegen ihre Person gerichteter Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, indem er sie mit dem Umbringen bedrohte und in der Folge knebelte, zur Duldung des Beischlafs sowie eines Oralverkehrs genötigt;
2. mit Gewalt gegen ihre Person, nämlich dadurch, daß er sie an Armen und Beinen fesselte, eine Geldbörse mit 1.000 S Bargeld und weiterem Inhalt mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO, hilfsweise auch Z 5 und 5a leg. cit. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt mit ihrer Forderung nach einer Tatbeurteilung in Richtung des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie die - mängelfrei begründeten (US 5) - Urteilsannahmen übergeht, wonach Karl Heinz S***** zum Tatzeitpunkt zwar alkoholisiert, jedoch in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Gleiches gilt für die (angemeldete) Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel nach den Prozeßvorschriften gegen ein kollegialgerichtliches Urteil nicht zulässig ist.
Über die Berufung (wegen Strafe) wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.